BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 12. Juli 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den F344llen II. 1., 3. und 4. lediglich wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und insoweit nicht als (Mit-)T344ter verurteilt worden ist. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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