BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395 /1 2 vom 4. Februar 201 3 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 4. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 25. April 2012 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, b) soweit die im Urteil des Amtsgerichts Weiden angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten worden und c) die Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehu ng des Angeklagten unte r- blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird ver worfen. - 3 - Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in neun Fällen, "davon in drei Fällen im Versuch", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Weiden vom 26. Juli 2011 zur Gesa mtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die in di e- sem Urteil angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrech t- erhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachb e- schwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der En tscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung hat zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfre i- heitsstrafe n keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Der Angeklagte ist von der Republik Polen nur zur Verfolgung der i m Europäischen Haftbefehl dargelegten Straftaten ausgeliefert worden. Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der polnischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgericht s Weiden i. d. Opf. in eine Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Gesamtstrafenausspruch kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht wird aus den für die von ihm abgeurteilten Diebstahl s handlungen rechtsfehlerfrei b e- stimmten Einzelstrafen eine neue Gesamtfr eiheitsstrafe zu bilden h a- ben." Dem stimmt der Senat zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Aus denselben Gründen kann auch der auf § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB beruhende Ausspruch über die Aufrechterhaltung der 1 2 3 - 4 - durch das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 26. Juli 2011 angeordneten Fahrerlaubnissperre nicht bestehen bleiben. Weiterhin unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit es das Landgericht unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 un d Abs. 4 Satz 2 StGB einen Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Polen erlittene Freiheitsentziehung zu bestimmen. Dies wird in einer neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein. Schäfer Hubert Mayer Gericke Spaniol 4
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