BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 396/06 vom 21. Dezember 2006 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StGB 247 66 b Abs. 1, 2; StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Zum notwendigen Umfang der Pr374fung, ob Tatsachen f374r den Richter des Ausgangs-verfahrens erkennbar waren, und zu den Anforderungen an die Darstellung im Urteil. BGH, Urt. vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 396/06 - LG Duisburg in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Verurteilten nachtr344glich die Sicherungs-verwahrung gem344337 247 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Verurteilten. Das Rechts-mittel bleibt ohne Erfolg. 1 1. Im Ausgangsverfahren hatte das Landgericht gegen den Verurteilten im September 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344l-len, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen und sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei F344llen eine Gesamtfreiheitsstra-fe von f374nf Jahren (Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten) verh344ngt. Nach den Feststellungen hatte der Verurteilte im Zeitraum von 1995 bis 2000 mit seinen beiden, 1985 bzw. 1986 geborenen T366chtern je-weils den Geschlechtsverkehr vollzogen. 2 Nunmehr hat das Landgericht festgestellt, bei dem Verurteilten liege eine gefestigte und genuine P344dophilie vor, die sich - beginnend Anfang der neunzi-ger Jahre - in einem Zeitraum von 15 Jahren entwickelt habe. Aufgrund dieser sexuellen Devianz habe der Verurteilte w344hrend der Strafverb374337ung nicht nur 3 - 4 - weiterhin p344dosexuelle Phantasien gehabt, sondern auch geplant, am 24. Sep-tember 2005 anl344sslich eines Tags der offenen T374r in der Sozialtherapeuti-schen Anstalt ein Kind in seinen Haftraum zu locken und dort sexuell zu miss-brauchen; an diesem Tag habe er Kontakt zu einem in Begleitung seiner Mutter in der Vollzugsanstalt befindlichen Kind aufgenommen, sich indes entfernt, als er sich von der Mutter beobachtet gef374hlt habe. Diese im straflosen Vorberei-tungsstadium gescheiterte Tat hat das Landgericht als neue Tatsache im Sinne von 247 66 b Abs. 1 StGB angesehen. Es ist - sachverst344ndig beraten - dar374ber hinaus davon ausgegangen, dass der Angeklagte einen Hang zu gleichartigen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern habe und deshalb mit hoher Wahr-scheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt w374rden. 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht im Er-gebnis rechtsfehlerfrei nachtr344glich die Sicherungsverwahrung angeordnet. 4 a) Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung setzt nach 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB u. a. voraus, dass nach einer Verurteilung wegen einer bestimmten Anlasstat und vor dem Ende des Straf-vollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. 5 Diesen "erkennbar werdenden" Tatsachen - in Literatur und Rechtspre-chung durchweg als "neue" Tatsachen bezeichnet - kommt bei der nachtr344gli-chen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 b StGB eine zentrale Bedeutung zu. Sie sind nicht nur Voraussetzung daf374r, dass ein Verfahren mit dem Ziel der nachtr344glichen Anordnung eingeleitet werden kann; in ihnen muss 6 - 5 - sich auch die hangbedingte Gef344hrlichkeit des Verurteilten widerspiegeln (vgl. BGHSt 50, 275, 279). Bei der nachtr344glich angeordneten Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine au337erordentlich beschwerende Ma337nahme. Bereits unabh344ngig von der Art ihrer Anordnung (247247 66, 66 a oder 66 b StGB) ist die Sicherungs-verwahrung die mit dem intensivsten Eingriff in das Freiheitsrecht verbundene Sanktion des Strafgesetzbuchs. F374r die Ma337regel nach 247 66 b StGB kommt hinzu, dass sie den Bestand eines rechtskr344ftigen Urteils tangiert. Sie soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Einzelf344lle beschr344nkt sein (BGHSt 50, 275, 278 m. w. N.; BVerfG [Kammer] StV 2006, 574 Rdn. 18). An die An-nahme neuer Tatsachen sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Es kommen nur solche Umst344nde in Betracht, die entweder erst nach der Anlass-verurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten. Nur so ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht Vers344umnisse der Strafverfol-gungsbeh366rden im Ausgangsverfahren zu Lasten des Verurteilten im Nachhi-nein korrigiert werden (BGHSt 50, 121, 126; BVerfG aaO Rdn. 20). 7 Erkennbar sind Tatsachen, die ein sorgf344ltiger Tatrichter h344tte aufkl344ren m374ssen, um entscheiden zu k366nnen, ob eine Ma337regel nach 247247 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (BGHSt 50, 275), bzw. solche Tatsachen, die der Tatrich-ter nach dem Ma337stab des 247 244 Abs. 2 StPO zur Entscheidung 374ber die An-ordnung einer freiheitsentziehenden Ma337regel zu erforschen hatte und bei hin-reichender Aufkl344rung gefunden h344tte (BGH NStZ-RR 2006, 172). Mit diesen Wendungen hat - in den Worten des Bundesverfassungsgerichts - die Recht-sprechung den Begriff der neuen Tatsachen "dahin konkretisiert, dass die Tat-sachen dem letztinstanzlich zust344ndigen Gericht im Ausgangsverfahren auch 8 - 6 - nicht bei pflichtgem344337er Wahrnehmung seiner Aufkl344rungspflicht h344tten be-kannt werden k366nnen" (BVerfG aaO Rdn. 20). Als Voraussetzung f374r die nach-tr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tauglich sind deshalb Tat-sachen, f374r die es im Ausgangsverfahren Anhaltspunkte gegeben hat, die aber damals vom Gericht unbeachtet geblieben sind. Auf diese Konsequenz f374r ein eventuelles Folgeverfahren nach 247 66 b StGB muss im 334brigen bereits im Ausgangsverfahren Bedacht genommen wer-den: Aus vermeintlicher R374cksichtnahme auf Zeugenbelange darf dort eine aus-reichende Aufkl344rung des Sachverhalts nicht unterbleiben. Dies gilt auch bei einer Verst344ndigung 374ber das Verfahrensergebnis, die eine Einschr344nkung der Sachaufkl344rung nicht zul344sst (vgl. BGHSt 50, 40, 49). 9 b) Der zur Entscheidung 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Siche-rungsverwahrung berufene Richter muss deshalb pr374fen, ob das Gericht im Ausgangsverfahren seiner Pflicht zur Aufkl344rung von Tatsachen nachgekom-men ist, deren Kenntnis Anlass gegeben h344tte, die Sicherungsverwahrung schon damals n344her zu pr374fen und ggf. anzuordnen. Eine Tatsache, die zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens schon bestanden hat, darf er nur dann als neu ansehen und auf sie die Anordnung nach 247 66 b StGB st374tzen, wenn er die 334berzeugung gewinnt, dass damals insofern nicht gegen 247 244 Abs. 2 StPO versto337en worden ist. Dies kann nur auf der Grundlage der Kenntnis aller rele-vanten Einzelheiten des Ausgangsverfahrens beurteilt werden. Das Gericht kann sich deshalb nicht darauf beschr344nken, allein das urspr374ngliche Urteil dar-aufhin zu untersuchen, ob die Tatsache in ihm schon Erw344hnung gefunden hat. Vielmehr muss sich der neue Richter die Kenntnis der Akten des Ausgangsver-fahrens verschaffen und sich so in den Stand versetzen, den der Richter da-mals h344tte haben k366nnen. 10 - 7 - Alle Umst344nde, die f374r die Beurteilung der Neuheit einer Tatsache von Bedeutung sind, m374ssen im Verfahren 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-den. Da es sich nicht um Verfahrensvoraussetzungen, sondern um die materiel-len Voraussetzungen f374r die Anordnung der Ma337regel handelt, m374ssen sie ggf. im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden. Dem Verurteilten steht die M366glichkeit offen, durch Beweisantr344ge darauf hinzuwir-ken, dass sich das Gericht eine f374r ihn g374nstige 334berzeugung von der bereits zum Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens bestehenden Erkennbarkeit von Tatsa-chen bildet. 11 c) F374r die Darlegungspflicht im Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung nachtr344glich angeordnet wird, ergibt sich daraus Folgendes: In entsprechender Anwendung von 247 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO m374ssen die Urteils-gr374nde die f374r erwiesen erachteten Tatsachen angeben, von denen das Gesetz in 247 66 b StGB die Anordnung der Ma337regel abh344ngig macht. Mit Blick auf die Voraussetzung "neue Tatsachen" und die dargelegte Auslegung dieses Merk-mals m374ssen deshalb grunds344tzlich diejenigen Umst344nde mitgeteilt werden, deren Kenntnis f374r die Beurteilung erforderlich ist, ob die jetzt als neue Tatsa-chen angenommenen Umst344nde dem Richter des Ausgangsverfahrens erkenn-bar waren (so auch BGHSt 50, 180, 187: Darlegung des erkennbaren Gef344hrlichkeitssachverhalts). Was daraus konkret f374r den Einzelfall folgt, h344ngt von den diesen bestimmenden Umst344nden ab. 12 Jedenfalls dann, wenn die jetzt als neue Tatsachen gewerteten Fakten aus nachtr344glicher Sicht im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung tats344chlich schon vorhanden waren, aber nicht erkannt worden sind, werden regelm344337ig n344here Darlegungen notwendig sein, warum sie f374r das Ausgangsgericht nicht 13 - 8 - erkennbar waren. Dagegen werden sich entsprechende Darlegungen er374brigen, wenn die neuen Tatsachen erst nach der ersten Entscheidung entstanden sind und somit eine damalige Erkennbarkeit gar nicht in Frage steht. F374r einen sol-chen Fall wird es ausreichen, dass in dem Urteil ausgef374hrt wird, es handele sich um neue Tatsachen. Eine 374ber die Mitteilung des Ergebnisses der Pr374fung hinausgehende Darstellung der Einzelheiten dieser Pr374fung bedarf es dann nicht. d) Die Annahme, es l344gen neue Tatsachen vor, h344lt hier im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung Stand. Das Urteil leidet auch nicht unter einem durch-greifenden Darstellungsmangel. 14 aa) Das Landgericht hat allerdings f374r seine Entscheidung insoweit einen unzutreffenden Ausgangspunkt gew344hlt, als es den Vorfall in der Vollzugsan-stalt w344hrend des Tags der offenen T374r als neue Tatsache angesehen hat. Das Bem374hen des Verurteilten, zum Zweck des sexuellen Missbrauchs Kontakt mit einem Kind zu bekommen, war indes nach der auf sachverst344ndiger Beratung beruhenden 334berzeugung des Landgerichts nur Ausdruck der gefestigten und genuinen P344dophilie, die sich 374ber einen Zeitraum von 15 Jahren bei dem Ver-urteilten entwickelt und demzufolge auch schon im Zeitpunkt des Ausgangsver-fahrens - zumindest im Ansatz - bestanden hat. F374r die nachtr344gliche Anord-nung der Sicherungsverwahrung kommt es deshalb darauf an, ob diese St366-rung der Sexualpr344ferenz (vgl. hierzu Dilling u. a., Internationale Klassifikation psychischer St366rungen, ICD-10 F 65.4) f374r den Richter des Ausgangsverfah-rens erkennbar war. Dabei ist nicht entscheidend, ob bei dem Verurteilten jetzt erstmals diese Diagnose gestellt worden ist, sondern vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der An- 15 - 9 - lassverurteilung bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH StV 2006, 243; NStZ-RR 2006, 302). bb) Das Urteil wird im Ergebnis auch den Darlegungsanforderungen ge-recht. Es teilt zwar nur pauschal mit, dass die Entwicklung des Verurteilten nicht erkennbar gewesen sei, und nennt keine Einzelheiten 374ber den Kenntnisstand des Richters im Ausgangsverfahren, die die W374rdigung tragen k366nnten, dass Ankn374pfungstatsachen f374r eine P344dophilie beim Verurteilten damals nicht er-kennbar waren. Unter anderem wird auch nicht ersichtlich, ob der Verurteilte damals 374ber sein Gest344ndnis hinaus Angaben zu seinen sexuellen Pr344ferenzen gemacht hat oder ob er einer psychiatrischen Begutachtung durch einen qualifi-zierten Sachverst344ndigen unterzogen worden ist, bei der unter Anwendung ent-sprechender Untersuchungsmethoden ggf. weitergehende Erkenntnisse h344tten gewonnen werden k366nnen (vgl. Th374rOLG StV 2006, 640). 16 Das Fehlen dieser ausdr374cklichen Darlegung gef344hrdet indes hier nicht den Bestand des Urteils. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Ur-teilsgr374nde entnehmen, dass auf eine gefestigte und genuine P344dophilie des Verurteilten hinweisende Ankn374pfungstatsachen f374r den Richter des Ausgangs-verfahrens nicht erkennbar waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zu den im Verlauf des Strafvollzugs 374ber den Verurteilten abgegebenen Einsch344t-zungen sowie zum Aussageverhalten des Verurteilten w344hrend seiner Inhaftie-rung. Danach hat ein Anstaltspsychologe im Mai 2002 die Delinquenz des Ver-urteilten als "typischen Missbrauch im leichter manipulierbaren famili344ren Nah-bereich", als ein "p344dosexuelles Verhalten" in "Erweiterung einer regelrechten und auf altersangemessene Partnerinnen ausgerichteten Praxis" eingesch344tzt. Im August 2003 hielt eine Psychologin der Sozialtherapeutischen Anstalt das R374ckfallrisiko f374r "nicht erheblich", da es keinen Befund gebe, "der die Diagnose 17 - 10 - eines p344dophilen T344ters rechtfertigen w374rde". Der Verurteilte hielt sich bei den Einzel- und Gruppensitzungen in der Anstalt zur374ck und musste zu mehr Offen-heit ermuntert werden. Erst nachdem er an einer reaktiven Depression erkrankt und deshalb mit Antidepressiva behandelt worden war und Therapiegespr344che mit einer Psychologin gef374hrt hatte, offenbarte er "weitere Details aus seiner fr374heren Sexualbeziehung zu seiner Ehefrau und den beiden T366chtern". Zuletzt sprach er innerhalb der Therapie auch 374ber seine fortbestehenden, auf Kinder fixierten sexuellen Phantasien und 374ber die Kontaktaufnahme zu dem Jungen am Tag der offenen T374r. Diese Umst344nde waren bis dahin von Au337enstehen-den nicht bemerkt worden. Diesen Feststellungen entnimmt der Senat, dass der Verurteilte w344hrend des Ausgangsverfahrens nicht bereit war, 374ber das blo337e Zugestehen der ihm von seinen T366chtern vorgeworfenen Missbrauchstaten hinaus von seiner Sexu-alit344t zu berichten. Die damals vorhandenen Ankn374pfungstatsachen w344ren des-halb, auch wenn das Landgericht den Verurteilten damals besonders ausgiebig befragt oder einen Sachverst344ndigen mit einer Exploration beauftragt h344tte, nicht erkennbar gewesen. 18 - 11 - 3. Auch im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben. 19 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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