BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 396/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2008 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 31. M344rz 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei F344llen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperver-letzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len, davon in einem Fall in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung, und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Dies f374hrt zur entspre-chenden 304nderung des Schuldspruchs. 2 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die 334berpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen 3 - 4 - von zweimal drei Jahren und sechs Monaten ausschlie337en, dass das Landge-richt auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte, wenn es die f374r die Frei-heitsberaubung verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen h344tte. Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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