BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 397/02 vom12. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen DiebstahlsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat, daß Mathematisierungen und schemati-sche Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlichfremd sind (BGHSt 35, 345, 350 ff.; BGH NStZ-RR 1999, 101, 102;Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 324) und der Tatrichter die zu be-urteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- undUntergrenze des Strafrahmes in den gefundenen Strafrahmen einord-nen muß. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß sich die Vorge-hensweise des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkthat.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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