BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 397/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und ein-stimmig - am 27. November 2003 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPObeschlossen:1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begrün-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannovervom 1. Juli 2003 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gewährt.Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit istder Beschluß des Landgerichts Hannover vom 5. September2003, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-worfen worden ist, gegenstandslos.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daßder Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat - 3 -lediglich den Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fünfTaten verurteilt ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift imeinzelnen zutreffend dargelegt hat, ist dies möglich, weil die Strafkammer le-diglich auf Grund eines offensichtlichen Versehens die Anzahl der Taten nichtin den Schuldspruch aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000- 3 StR 75/00).Der Bestand des Urteils gegen den Angeklagten wird auch nicht dadurchgefährdet, daß der Senat das Urteil, soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, u. a. in den Fällen I. 1. 16 bis 20 der Urteilsgründe aufgehoben und dieSache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.Die bandenmäßige Begehung dieser Straftaten wird von den rechtsfehlerfreigetroffenen Feststellungen getragen. Anlaß der Aufhebung war allein, daß dasLandgericht die sich bei dem Mitangeklagten A. aufdrängende Prüfungunterlassen hat, ob dieser die Taten als Mittäter oder als Gehilfe begangenhatte.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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