BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 397/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. Februar 2006 ein- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 2. Mai 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge der Verletzung des 247 136 a StPO versagt schon deswegen, weil dem Mitangeklagten K. dadurch, dass seine Eltern ihn bereits kurz nach seiner Verhaftung in der Untersuchungshaft besuchen durften und seiner poli-zeilichen Vernehmung beiwohnten, kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil im Sinne des 247 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO zugewendet wurde. F374r die fehlende Anwesenheit eines JVA-Beamten bei dieser Vernehmung gilt offensichtlich das-selbe. Auf der Ablehnung des Beweisantrages, Sachverst344ndigengutachten dazu ein-zuholen, dass die Profile der im Keller des Mitangeklagten B. gefunde-nen Pkw-Reifen auf den Lichtbildern der nach der Tat vom 6. M344rz 2004 in Tat- - 3 - ortn344he festgestellten Reifenspuren nicht zu finden oder zu erkennen sind (Re-vision H. ), beruht das Urteil nicht. Es steht an keiner Stelle zu dieser Be-weisbehauptung in Widerspruch; vielmehr ist f374r die 334berzeugungsbildung des Landgerichts allein die auff344llige 334bereinstimmung zwischen der Breite der Rei-fen und derjenigen der Reifenspuren sowie der Umstand ma337geblich, dass der Zeuge E. das Fahrzeug des Angeklagten H. in Tatortn344he gesehen, sich das Kennzeichen notiert und an dem Fahrzeug auffallend breite Reifen mit F374nf-Stern-Alufelgen bemerkt hat. Diese Beschreibung stimmt mit den Merkma-len der im Keller des Mitangeklagten B. aufgefundenen Reifen 374berein. Auch auf der Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverst344ndigengutachten dazu einzuholen, dass die nach der Tat vom 19. Februar 2004 am Tatort ge-fundenen Fu337spuren nur von den beim Mitangeklagten K. sicherge-stellten Bundeswehrstiefeln stammen k366nnen (Revision H. ), beruht das Urteil nicht; denn das Landgericht hat eine Beteiligung des Mitangeklagten K. an dieser Tat ausdr374cklich nicht ausgeschlossen und die m366gliche Mitt344terschaft bei der W374rdigung der von diesem Mitangeklagten im Ermitt-lungsverfahren get344tigten Aussagen ber374cksichtigt (UA S. 78). Tolksdorf Winkler RiBGH von Lienen ist wegen Erkrankung, der Vorsitzende wegen Urlaubs an der Un- terschrift verhindert. Winkler Becker Hubert
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