BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 397/08 vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revision des Angeklagten J. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 8. Juli 2008, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahin ge-344ndert, dass die Angeklagten der Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten J. sowie den nichtrevidieren-den Mitangeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten J. , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Urteil h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht in vollem Umfang stand. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 - 3 - "1. Die - vom Landgericht nicht begr374ndete - Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens wird durch die Feststellungen nicht getragen. Auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln sind - ungeach-tet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)T344terschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach den Fest-stellungen beschr344nkte die T344tigkeit der Angeklagten sich vorliegend auf den Transport des Kaufgeldes vom d344nischen K344ufer 'S. ' zu den ihnen unbekannten niederl344ndischen Lieferanten in Amsterdam sowie der von 'S. ' bestellten Bet344ubungsmittel in umgekehrter Rich-tung. Die Angeklagten hatten keinen Einfluss auf das zu Grunde lie-gende Verkaufsgesch344ft, Geld und Bet344ubungsmittel wurden ihnen im verschlossenen Briefumschlag bzw. in verschlossenen Paketen 374ber-geben (UA S. 4). Mit dem Absatz der Bet344ubungsmittel sollten sie in keiner Weise befasst sein, noch nicht einmal den Transport gestalteten sie selbstst344ndig, sie wurden vielmehr von 'S. ' per SMS geleitet (UA S. 4). Die H366he des versprochenen Kurierlohns war nicht an Umsatzer-l366se gekoppelt, sondern allein auf den Transport bezogen (UA S. 4). Demnach hatten die Angeklagten in Bezug auf das Umsatzgesch344ft des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu, ihr Tat-beitrag ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Der Schuld-spruch ist daher zu 344ndern [205]. 2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Den Strafrahmen hat das Landgericht zutreffend der Strafnorm des 247 30 Abs. 1 BtMG (unerlaubte Einfuhr) entnommen (UA S. 5), der von der Schuldspruch-344nderung nicht betroffen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Straf-h366he hat die Kammer dem nach ihrer Auffassung gegebenen t344ter- - 4 - schaftlichen Handeltreiben keinerlei Bedeutung beigemessen, sie hatte vielmehr das zutreffende Tatbild vor Augen (UA S. 6). [205] 3. Die rechtsfehlerhafte W374rdigung der Beteiligungsform des Handel-treibens durch die Strafkammer betrifft den nicht revidierenden Mitan-geklagten K. in gleicher Weise wie den Angeklagten J. . Die Schuldspruch344nderung ist daher gem344337 247 357 StPO auf den Mitange-klagten zu erstrecken. Dass die Berichtigung keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1996, 507 f.; 1997, 379 [K])." Dem schlie337t sich der Senat an und 344ndert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter entsprechend ab. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da eine andere Verteidigung der gest344ndigen Angeklagten gegen den ge344nderten Schuldspruch auszuschlie337en ist. 3 - 5 - Im 334brigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 4 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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