ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR397.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 397/17 vom 4. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017 einstimmig beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Mai 2017 eing e- legt hat. Gründe: Das Landgeric ht hat den Angeklagt en durch das am 1 8 . Mai 2017 ve r- kündete Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, hat die Strafkammer das schriftliche Urteil nach Maßga be des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abge setzt. Mit Schriftsatz vom 7 . Ju n i 201 7 hat der Verteidiger für den Angeklagten die Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ein - legung der Revision beantragt. E r hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass er die Rechtsmittelschrift am 26 . Mai 2017 durch Telefax an das Landgericht Kleve übersandt habe . Dies wird durch den Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts Kleve vom 3. August 2017 bestätigt, demzufolg e das Telefax des Verteidigers an diesem Tage bei Wartungsarbeiten im Lastenaufzug aufgefu n- den wurde. Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Die schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Ver f ü- gungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöh n- 1 2 - 3 - lichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu neh men. Das war b ei der Übersendung per Telefax am 26. Mai 2017 der Fall. Da das Ende der Revisionseinlegungsfrist au f einen allgemeinen Feiertag fiel, endete die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 26. Mai 2017. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz bis dahin nicht zu den A k- ten gelangt war , kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stel lt nur auf den Ei n- gang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wir k- samkeit 1). Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Fris t- versäumung weder Raum noch Bedarf. Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interes senlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Fe ststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu sch ließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2). Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 A bs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht ei n- 3 4 - 4 - gehen (vgl. BGH , Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 34 9 , 352 ff.). Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Hoch
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