BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/00 vom 15. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Betrugs u.a. zu 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: Anstiftung zum Betrug u.a. zu 4.: Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2001 einstimmig b e - schlossen: 1. a) Der Angeklagte H. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision g e - gen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Februar 2000 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte H. . Damit ist der Beschluß des Landgerichts Kleve vom 4. Mai 2000, mit dem die Revision des Angeklagten H. als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. b) Die Revision des Angeklagten H. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe dahin geändert wird, daß der Ang e - klagte statt gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r - tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Revisionen der Angeklagten E. , W. und P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unb e - gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Bei dem Angeklagten H. hat der Senat den Schuldspruch i m Fall II 1 der Urteilsgründe geändert, weil der Angeklagte durch die Entgegennahme der vier gestohlenen Kreditkarten nur eine Tat nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Die Änderung des Schuldspruchs läßt die vier verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO läßt der Senat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als insoweit nunmehr einzige Strafe bestehen. Der Wegfall von drei Einzelstrafen (jeweils sechs Monate) läßt die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren ang e - sichts der 341 übrigen Einzelstrafen (jeweils zwischen sechs Monaten und zwei Jahren) unberührt. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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