BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/01 vom 10. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwe r - de gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils werden als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentsche i - dung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet. Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von - 3 - vornherein dem spteren Urteil des Landgerichts entsprochen htten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das knnte hier zweifelhaft sein, weil die Verurteilung wegen gefhrlicher Krperverletzung nicht auf der Fes t - stellung beruht, daû der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen - dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefgt, so n - dern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die Stichverletzungen veranlaût worden sind, knnten diese daher "Mehrauslagen" i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen. Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ang e - klagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemei n - schaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefhrliche Stichverle t - zungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insg e - samt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - smtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen, einschlieûlich derjenigen, die durch Untersuchungen zu den Stichverletzungen veranlaût worden sind. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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