BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 398/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 18. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO); jedoch wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch dahin neugefaßt, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrendrei Monaten verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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