BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auf der beanstandeten Verwertung der Aussage des Zeugen Dr. B. kann das angefochtene Urteil jedenfalls nicht beruhen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy