BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398 /11 vom 6. Dezember 201 1 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antra g - am 6. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 22. Juni 2011 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist; b) im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Einziehungsanor d- nung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen besonders schweren Raubes in Tatein heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Ta t- 1 - 3 - messer eingezogen. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte R e- vision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht lichen Teilerfolg. Während der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtlicher Nachprüfung standhält (§ 349 Abs. 2 StPO), müssen die Verurteilung wegen Totschlags und damit auch die einheitlich v erhängte Jugendstrafe aufgehoben werden, weil das Landgericht den Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei belegt hat. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen der Angeklagte und der später getötete G . im Kreis von Gleichaltrigen na chts vor einer Diskothek aufeinander. Beide standen unter dem Einfluss zuvor genossenen Alkohols. G . begann aus nicht aufklärbarem Grund damit, den Angekla g- ten zu beschimpfen, schubste ihn und forderte ihn zu einer körperlichen Ause i- nandersetzung h eraus. Der Angeklagte hatte indes daran kein Interesse und schickte sich an, mit seinen Begleitern den Ort zu verlassen. G . ging gleichwohl erneut auf ihn zu und schlug ihm mit der Hand oder der Faust hart ins Gesicht. Der Angeklagte, der glaubte, di ese Provokation nicht mehr untätig hinnehmen zu können, ohne vor seinen Bekannten das Gesicht zu verlieren, zog ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von acht Zentimetern aus der J a- ckentasche und ging auf G . zu. Um den Streit zu schlichten, stellte sich nunmehr der Zeuge R . zwischen die Kontrahenten. Er breitete, mit dem R ü- cken zu G . und mit der Brust zum Angeklagten gewandt, seine beiden Arme aus und sprach beruhigend auf letzteren ein, wobei ihn G . hin und wieder von hinten schubs te. Während der Zeuge "seine Schlichtungsversuche noch fortsetzte, stach der Angeklagte mit seinem Klappmesser unter der linken Achselhöhle des Zeugen hindurch in einem Bogen in Richtung des Oberkö r- 2 3 - 4 - pers des Geschädigten. Dabei erkannte er die Möglichkeit, dass er dem G e- schädigten durch diesen Stich tödliche Verletzungen zufügen könnte. Diese Möglichkeit nahm er billigend in Kauf". Der Stich führte beim Geschädigten zu einer Verletzung des Herzens, an der dieser, nachdem er zunächst noch hatte fliehen können und dabei aber alsbald zusammengebrochen war, am nächsten Morgen im Krankenhaus verstarb. Der Angeklagte berichtete sichtlich g e- schockt und teilweise unter Tränen in der Nacht seiner Freundin und einem Bekannten davon, dass er glaube, jemanden umgebracht zu haben. Als er am Morgen erfuhr, dass G . gestorben war, stellte er sich der Polizei. 2. Der Angeklagte hat einen Tötungsvorsatz bestritten und sich dahin eingelassen, er habe sein Messer nur vor dem Körper geschwenkt, um den Geschädigten und die anderen Anwesenden von sich fern zu halten. Diese Ei n- lassung hat das Landgericht widerlegt aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben mehrerer Zeugen, der Angeklagte habe gezielt nach seinem Opfer gestochen. Seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsat z hat das Lan d- gericht wie folgt begründet: Der Angeklagte habe gezielt gestochen und so he f- tig, dass die Messerklinge das Herz erreicht habe. Dafür, dass dem Angekla g- ten die mit einem solchen Stich verbundene Gefahr nicht bewusst gewesen sein könnte, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte sei durchschnittlich intelligent und bei der Tat in seiner Einsichtsfähigkeit nicht erheblich beschränkt gewesen. Das Nachtatverhalten spreche nicht gegen einen bedingten Tötung s- vorsatz; es rechtfertige "nur" die Anna hme, dass der Angeklagte seine Tat im Nachhinein bereue. 3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht 4 5 - 5 - zum Wissenselement auf einem fehlerhaften Maßstab sowie im Übrigen auf einer unzureichenden Würdigung der festgestellten Tatumstände. Soweit das Landgericht die für die Annahme des Tötungsvorsatzes no t- wendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seines A n- griffs damit begründet hat, da ss die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Si n- ne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war, hat es einen fehlerha f- ten Maßstab angelegt. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht get ö- tet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weite r verbreitet und von situ a- tiven Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erke n- nen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 312/11 und vom 15. November 2011 - 3 StR 348/11). Darüber hinaus hat das Landgericht bei seiner Entscheidung den sowohl für das Wissens - als auch das Willenselement des bedingten Vorsatzes erhe b- lichen Umstand nicht gewürdigt, dass die Sicht des Angeklagten auf seinen Kontrahenten durc h den mit ausgebreiteten Armen vor ihm stehenden Zeugen eingeschränkt war. Aufgrund der beschränkten Sicht, des Körpers des vor ihm stehenden Zeugen R . sowie der durch das Schubsen des Zeugen durch den Geschädigten bewirkten Dynamik des Geschehens war d ie Möglichkeit eines gezielten Stiches in die Herzregion indes deutlich verringert. Entsprechend musste der Angeklagte das Messer bogenförmig um den Zeugen R . heru m- führen. Dem Umstand, dass der Stich des Angeklagten das Opfer am Herzen verletzt hat, kan n deshalb nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, die einem Stich ins Herzen eines unmittelbar vor dem Täter stehenden Opfers z u- kommt. 6 7 - 6 - Des Weiteren hat das Landgericht zwar dargelegt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlu n- gen aus dem Wissen um den möglichen Tod des Opfers nicht ohne Berüc k- sichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das voluntative Vorsatzelement geschlossen werden kann. Gleich wohl hat es die durch die Provokationen des Geschädigten bewirkte "emotionale Erregung" des Angeklagten lediglich beiläufig bei der Erörterung erheblich verminderter Schuldfähigkeit erwähnt, bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes dagegen nicht in s eine Überlegungen miteinbezogen. Zuletzt gibt die Würdigung des Nachtatverhaltens des Angeklagten A n- lass zu rechtlichem Bedenken. Das Erschrecken des Angeklagten über seine Tat zwingt keinesfalls zu dem Schluss, es handele sich lediglich um Reue nach de r Tat. Sollte es sich dabei nicht nur um eine fehlerhafte Formulierung ha n- deln, wäre das Landgericht hiervon aber ausgegangen, soweit es dargelegt hat, dieses Verhalten rechtfertige "nur" diese Annahme. 8 9 - 7 - 4. Über den Vorwurf des Totschlags muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufh e- bung der einheitlichen Jugendstrafe sowie der Einziehungsanordnung nach sich. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges 10
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