BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398 /1 2 vom 24. Januar 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Urkundenfälschung u.a. hier: Revisionen der Angeklagten J . und L . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts am 24. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten J . und L . wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2012, auch soweit es den Mitangeklagten W . betrifft, mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten L . und den Mitangekla g- ten W . der Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Ta t- einheit mit versuchtem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ang e- klagten L . eine Gesam sowie gegen den Mitangeklagten W . eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten J . hat die Strafkammer wegen Urkundenfä lschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer G e- Angeklagten hat das Landgericht zudem eine Kompensationsentscheidung w e- 1 - 3 - gen rechtss taatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen. Die Revisi o- nen der Angeklagten L . und J . haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Au f- hebung des Urteils ist auf den Mitang eklagten W . zu erstrecken. 1. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die tatb e- standlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB sind durch die Feststellungen nicht belegt. a) Nach diesen wurden in d em Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 mehreren Banken im Rahmen von Finanzierungsanfragen gefälschte Bonität s- unterlagen betreffend den Angeklagten W . sowie den Zeugen G . vo r- g e legt, die zuvor von der Zeugin S . hergestellt worden waren. Dabei handelte es sich unter anderem um Steuerbescheide, Gehalts - und Ve r- dienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte des Mitangeklagten W . und des Zeugen G . . b) Nähere Einzelheiten zu den für die abgeurteilten Taten relevanten , die Tatbestandsmerkmale des § 267 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umständen, sind den Urteilsgründen allerdings - auch bei Beachtung ihres Gesamtzusamme n- hangs einschließlich der Zusammenfassung vor den Feststellungen zu den ei n- zelnen Taten und den Ausführungen in der Beweiswürdigung - nicht zu en t- nehmen. aa) Dies betrifft etwa die jeweiligen konkreten Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten. Die für die Angeklagten allein in Betracht kommende Tathandlung des Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde s etzt voraus, dass diese durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen o.ä. dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (Lackner/Kühl, StGB, 2 3 4 5 - 4 - 27. Aufl., § 267 Rn. 23 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich insoweit ledi g- lich, dass di e Schriftstücke " mit Schreiben der T . " (Fälle II. 1., 2. und 4. bis 6. der Urteilsgründe) bzw. " mit Antrag vom 14.06.2004, der den Firmenstempel der T . als Finanzvermittler trägt " (Fall II. 3. der Urteilsgründe) bei den betre f- fenden Banken vorgelegt wu rden, wobei es sich bei der T . um ein von dem Angeklagten L . betriebenes Einzelunternehmen handelt. Aus diesen rudimentären Angaben erschließt sich nicht, welcher der Angeklagten an di e- sen Vorgängen in welcher Weise beteiligt war. bb) Nähe re Feststellungen dazu, woran die Fälschung der vorgelegten Schriftstücke festzumachen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob es sich dabei jeweils um unechte oder verfälschte Urkunden im Sin ne des § 267 StGB handelte. Zweifel hieran bestehen zum Beispiel deshalb, weil zumindest teilweise Ablichtungen verwendet wurden, wobei nach den vom Landgericht insoweit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen der Zeugin S . auch bereits gefälschte Un terl a- gen noch einmal kopiert wurden. Ablichtungen sind allerdings dann keine U r- kunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion e r- scheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkeh r gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 111 ff. mwN). Es wären deshalb insoweit nähere Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche Schriftstücke in Form einer F otokopie vorgelegt wurden und welcher Eindruck damit erweckt wurde; diese fehlen. Auf der Grundlage der Urteilsgründe bleibt daneben etwa im Dunkeln, ob bei den vorgelegten Selbstauskünften des Mitangeklagten W . sowie des Zeugen G . über den Aussteller der Urkunde getäuscht werden sollte oder 6 7 - 5 - ob das Verhalten der Angeklagten insoweit möglicherweise nur als eine nicht von § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 13. Dezember 1955 - 5 StR 221/54, BGHSt 9, 44) zu werten ist. 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und En t- scheidung. Da die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler des Urteils den nicht revidierenden Mitangeklagten W . in gleicher Weise betreffen, ist die Aufhebung auf ihn zu erstrecken, § 357 StPO. 3. Der Senat sieht im Übrigen - im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts und über die dortigen Erwägungen hinaus - Anlass zu folgenden Hinweisen: Im Rahmen der Beweiswür digung ist in erster Linie die Überzeugung s- bildung des Tatgerichts bezüglich derjenigen Umstände darzulegen, welche die Tatbestandsmerkmale der Delikte ausfüllen, derentwegen der Angeklagte ve r- urteilt worden ist. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf e ine starke Erh ö- hung der Einsatzstrafe - wie hier deren nahezu Vervierfachung bei dem Ange - 8 9 10 - 6 - klagten J . - regelmäßig einer besonderen Begründung. Verhängt das Tatgericht eine Geldstrafe, muss auch die Bestimmung der Höhe des Tage s- satzes auf der Gr undlage der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nachvollziehbar sein, § 40 Abs. 2 StGB. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy