BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/13 vom 5. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten K . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts hofs hat am 5. August 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revisi on des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 2013 mit Beschluss vom 14. Mai 2014 im Schuld - und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhob enen " Gegenvorstellung " , die sich als Anhörungsrüge nach § 356a StPO erweist. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berüc ksichtige n- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch für den Sachvortrag zu der Verfahrensrüge, im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation bekannt gewordene SMS - Mitteilungen seien " weder vor dem 28. November 2012 noch im weiteren Verla uf der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt (im Strengbeweis) nochmals verlesen oder anderweitig wörtlich in die Haup t- verhandlung eingeführt " worden. Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Au s- 1 2 3 - 3 - führungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt , als unzulässig erachtet, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutre f- fend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10 , StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56). Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol
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