BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/13 vom 14. Mai 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u .a. zu 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Revisionen der Angeklagten Kr . und H . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 2013 im Ausspruch über die Einziehung - auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten K . - a) dahin neugefasst, dass die sichergestellten 484 Gramm Kokain eingezogen werden; b) im Übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Um fang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten Kr . wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den An geklagten H . wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den nicht revidi e- rend en Mitangeklagten K . wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die "sichergestellten Betäubungsmittel und Ha n- delsutensilien" eingezogen. Die auf Ve rfahrensrügen und sachlich - rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen haben nur den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg. Insoweit war die Neufassung des angegriffenen Urteils und dessen teilweise Aufhebung auf den Mitangeklagten K . zu e r- strecken (§ 357 Satz 1 StPO). 1. Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs erweisen sich die Rev i- sionen beider Angeklagte r aus den Gründen der Antragsschriften des Genera l- bundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergän zend hierzu bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten Kr . , dass mehrere im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation erhobene SMS - Mitteilungen nicht im Streng - , sondern lediglich im Freibeweisverfahren in die Hauptverhandlung ei n- geführt word en sind, im Urteil aber gleichwohl Berücksichtigung gefunden h a- ben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 2 StR 311/90, StV 1991, 148, 149), ist nicht zulässig erhoben. 2 3 4 - 4 - Der Revisionsführer trägt insoweit vor, dass aufgrund einer - nach W i- derspruch d urch die Verteidiger gerichtlich bestätigten - Verfügung des Vorsi t- zenden mehrere, im einzelnen bezeichnete SMS - Mitteilungen verlesen worden sind "zunächst, um die Berechtigung der ab Ende 2012 erlassenen TÜ - Beschlüsse durch das Amtsgericht Mönchengladbach prüfen zu können". Di e- ses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Revision versäumt es mitzuteilen, dass die genannten Urkunden nicht an anderer Stelle im Strengbeweisverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die SMS vom 20. November 2011, 15.00 Uhr, im Hauptverhandlungstermin vom 27. November 2012 verlesen worden ist . 2. Dagegen ist die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung fe h- lerhaft. Der Generalbunde sanwalt hat in seinen Antragsschriften hierzu ausg e- führt: " Allerdings kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben; denn das Landgericht hat die einzuziehenden Gegenstände nicht au s- reichend konkret bezeichnet. Einzuziehende Gegenstände müssen so g enau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Voll - streckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat NStZ - RR 2009, 384 sowie Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 406/12 und vom 23. November 2011 [richtig: 2010] - 3 StR 393/10). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Ein - ziehungsgegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Einer Zurüc k- verweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgeri cht gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (Senat a.a.O.). Soweit die Einziehung der 'sichergestellten Betäubungsmittel' angeor d- net worden ist, die das Landgericht allerdings auf § 33 Abs. 2 BtMG hätte stützen müssen, enthalten die Ur teilsgründe die bei Betäubung s- mitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die ko n- krete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachg e- holt werden kann (UA S. 8 und 41). In Bezug auf die 'sichergestellten 5 6 - 5 - Handelsutensilien' hält di e Einziehungsanordnung indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand (UA S. 47). Hinsichtlich der Mobiltelefone en t- hält das Urteil keine Bezeichnung zu ihrer Individualisierung; damit bleibt zugleich offen, ob es sich bei ihnen um die bei der Tat benutzten han delt und mithin die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzu n- gen vorliegen. Ebenso enthält das Urteil keine Angaben zur Art und zur Menge des Verpackungsmaterials. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob auch die - jedoch der Menge nach ni cht konkret i- sierten - sichergestellten Streckmittel (UA S. 42) der Einziehung unte r- fallen (UA S. 47). In Bezug auf die 'sichergestellten Handelsutensilien' besteht daher allein hinsichtlich der Feinwaage Klarheit über den U m- fang der Einziehung. Gleichwohl erscheint es angezeigt, die Einzi e- hungsentscheidung hinsichtlich der 'sichergestellten Handelsutensilien' insgesamt aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Entscheidung hierüber zu ermöglichen. Gemäß § 357 StPO ist eine Erstreckung der Aufhe bung des angefoc h- tenen Urteils auf die Einziehungsanordnung gegen den nicht revidi e- renden Mitangeklagten K . geboten. " Dem schließt sich der Senat an. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 7
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