BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 399/09 vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 3. Juni 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklag-ten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Ma337regelausspruch aufgeho-ben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ck-verwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Das Landgericht hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von 247 66 Abs. 1 2 - 4 - Nr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begr374ndung hat es - in 334bereinstimmung mit dem geh366rten Sachverst344ndigen - zun344chst dargelegt, dass bei dem Angeklagten eine Pers366nlichkeitsst366rung vorliege, die allerdings nicht das Ausma337 einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der 247247 20, 21 StGB erreiche. Sodann hat die Strafkammer ausgef374hrt, dass es in der Lebens- und Delin-quenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umst344nde gebe, wel-che in 334bereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-psychiatrischen Literatur (vgl. Habermeyer/Sa337 Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) f374r das Vorliegen eines Hanges sprechen k366nnten; es seien dies die Speziali-sierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive Gestaltung der Taten. Auch h344tten die bisherigen strafrechtlichen Konsequen-zen sowie therapeutische Ma337nahmen (station344re Entgiftungs- und Entw366h-nungsbehandlungen sowie eine zweij344hrige ambulante Psychotherapie) den R374ckfall nicht verhindern k366nnen. Andererseits spreche aber auch eine Reihe von Umst344nden gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem enthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie lie337en keine Siche-rungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erhebli-cher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei zudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehe-frau; der Angeklagte habe dar374ber hinaus sowohl im Tatnachgeschehen als auch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und Opfer-Empathie gezeigt. Die Entscheidung des Landgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 3 Die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach 247 66 StGB setzt - neben formellen Umst344nden - voraus, dass die Gesamtw374rdi-gung des T344ters und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt, 4 - 5 - namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Das Merkmal "Hang" im Sin-ne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hangt344ter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn sich die Gelegen-heit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlo-sigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffe-nes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangen-heitsbetrachtung festgestellten gegenw344rtigen Zustand. Seine Feststellung ob-liegt - nach sachverst344ndiger Beratung - unter sorgf344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337ge-benden Umst344nde dem Richter in eigener Verantwortung. Dem ist hier Gen374ge getan. Das Landgericht hat sich dem Gutachter an-geschlossen und dessen Erw344gungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgericht-liche 334berpr374fung m366glich ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 267 Rdn. 13 m. w. N.). L374cken oder Widerspr374che in der Abw344gung sind dabei nicht zutage getreten. Soweit das Landgericht die Ausf374hrungen des Gutachters auch da-hingehend wiedergibt, der Angeklagte sei "aus forensisch-psychiatrischer Sicht" nicht als Hangt344ter zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Ver-kennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung 374ber den Hang dem Sachverst344ndigen 374berlassen. 5 Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht auf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten Verfahrensdurchgang sei ein anderer Sachverst344ndiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich 6 - 6 - das Landgericht h344tte auseinandersetzen m374ssen, kann sie im Rahmen der Sachr374ge nicht geh366rt werden. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy