BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 399/11 v om 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13 . Dezember 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum N achteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. November 2009 (251 Ds 211 Js 14335/09 - 95/09) in das angefochtene Urteil einbezog en ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 3 StR 319/05, NStZ - RR 2006, 12). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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