BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 399 /11 vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ er s am 13. Dezember 2011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einzelstrafe im Fall III 3. der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtfreihei tsstrafe halten auch im Hinblick auf den seit dem 5. Nove m- ber 2011 geltenden § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsä n- derungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130; minder schwerer Fall), dessen Änderung gemäß § 354a StPO durch das Rev isionsgericht zu berücksichtigen ist, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen versuchten Die b- stahls mit Waffen aus dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB (sechs Mo nate bis zehn Jahre Freiheit s- strafe), mithin aus dem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zu einer solchen von neun Monaten veru r- teilt und mit zwei weiteren Einzelstrafen in Höhe von fünf Jahren und sechs - 3 - Mona ten sowie von neun Monaten eine Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren gebildet. Diese Strafzumessung hat Bestand. Selbst bei Bewertung dieses Falles als minder schwerer Diebstahl mit Waffen und Anwendung des Strafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB nF (drei Mon ate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) durch das Landgericht, was angesichts der Tat und seinen Strafzumessungserw ä- gungen zu den anderen beiden Taten des Angeklagten allerdings fern liegt, und einer weiteren Milderung nach Versuchsgrundsätzen hätte sich allei n die Höchststrafe (auf drei Jahre und neun Monate), nicht jedoch die Mindeststrafe (ein Monat Freiheitsstrafe) verändert. Da das Landgericht die Strafe dem un - teren Bereich des Strafrahmens entnommen hat, kann der Senat ausschließen, dass es bei Geltung d es § 244 Abs. 3 StGB nF bereits zum Zeitpunkt der Ve r- kündung des angefochtenen Urteils eine mildere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Danach hätte das Landgericht auch keine niedrigere Gesamtfreiheitsstr a- fe gebildet. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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