BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 399 /1 2 vom 20. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen alias: 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 16. Februar 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen B. II. 2. b., B . II. 2. c. cc. , dd. und mm. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit 13 tatmehrheitlichen Fällen der Geldwäsche, dies alles jeweils in Tate inheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Au s- land, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formel len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der 1 - 3 - Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer durch d ie georgischen Gebrüder S . geführten kriminellen Vereinigung mit Hauptsitz in Spanien, die auf die Begehung insbesondere von Diebstählen in Deutschland, anderen Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz g e- richtet war. Der Angeklagte w ar ab spätestens Februar 2009 als " Statthalter " der Organisation in M . tätig. Er verwaltete die dortige Kasse der Verein i- gung und beging 13 Geldwäschetaten sowie einen Ladendiebstahl. 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, sowe it der A n- geklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist (Fall B. II. 2. b. der Urteilsgrü n- de). Daneben begegnet der Schuldspruch in drei Fällen der Geldwäsche (Fälle B . II. 2. c. cc. , dd. und mm. der Urteilsgründe ) durchgreifenden Bedenken. a) Die Fests tellung, der Angeklagte habe zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt kurz nach dem 4. September 2009 in den Geschäft s- räumen eines Schlecker - Markts in Sa . zehn Packungen Zahnbürstenau f- i- gen Beweisgrundlage. Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt (UA S. 69), der Diebstahl stehe zu seiner Überzeugung fest "aufgrund der verles e- nen Strafanzeige im hinzuverbu ndenen Verfahren 100 Js 8841/10, wo der A n- geklagte unter seinen ' Echt - Personalien ' auf frischer Tat betroffen wurde." Di e- se rudimentären Angaben genügen nicht, um die Überzeugungsbildung des Landgerichts nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere erschließt sich jede n- falls nicht ohne nähere Ausführungen, dass auf die Täterschaft des die Vorwü r- fe bestreitenden Angeklagten allein aus der verlesenen Urkunde gefolgert we r- den konnte. 2 3 4 - 4 - b) Die Feststellungen in den Fällen B . II. 2. c. cc. , dd. und mm. der U r- teilsgr ünde belegen die Voraussetzungen einer Geldwäsche nach § 261 StGB nicht. Die der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalte sind dadurch maßgebend gekennzeichnet, dass jeweils Dritte Gelder auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten überwiesen. A llein hierdurch wird - auch mit Blick auf das Einsammeln von Beiträgen für die Vereinigung durch den Angekla g- ten - nicht deutlich, ob der Angeklagte eine - und gegebenenfalls welche - Ta t- bestandsalternative des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB als Täter verwirklic hte. G e- nauere Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe auch an anderer Stelle - etwa der rechtlichen Würdigung - nicht. 3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesam t- strafe. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer 5 6
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