BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 400/01 vom 14. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 2 001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2001 in den die Ang e - klagten A. und D. betreffenden Strafausspr ü - chen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeic h - nete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gewerbsm ß i - gen Bandenbetruges in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen den Angeklagten D. hat es wegen gewerbsmßigen Bandenbetruges in fünf Fllen ebe n - falls auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit ihrer auf sachlichrechtliche Einwendungen gestützten Revision beanstandet die Staat s - anwaltschaft, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung von einem zu g e - ringen Schadensumfang ausgegangen ist. Der Angeklagte D. rügt mit se i - - 4 - ner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die wirksam auf die Strafau s - sprche beschrnkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das Recht s - mittel des Angeklagten D. ist unbegrndet. I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten schlossen sich mit weiteren in Deutschland sowie im Libanon bzw. in Kuwait handelnden Personen zu einer Bande zusammen, um in Deutschland Telefonverbindungen vom Libanon bzw. von Kuwait in andere Staaten zu vermitteln, ohne die dafr bei der Deutschen Telekom AG entst e - henden Gebhren zu entrichten. Zu diesem Zweck beantragten einzelne Ba n - denmitglieder bei der Deutschen Telekom AG fr eine Vielzahl von Wohnu n - gen ("Telefonstuben") unter falschen Namen ISDN-Anschlsse. Die Telefo n - kunden im Libanon bzw. in Kuwait zahlten die Hlfte der regulr anfallenden Gebhren an dort ttige Bandenmitglieder. Aus den Einnahmen erhielten die Angeklagten mindestens ca. 100 DM pro Tag und betriebener "Telefonstube". Sie wollten sich auf diese Weise eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte D. stellte in einem Fall seine eigene Wohnung zum Betrieb von "Telefonstuben" zur Verfgung, in weiteren vier Fllen mietete er Wohnungen zu diesem Zweck an. Der Angeklagte A. hatte in drei Fllen den Angeklagten D. mit der Anmietung der Wohnungen beau f - tragt. Fr die von der Deutschen Telekom AG freigeschalteten ISDN- Anschlsse fielen nicht bezahlte Telefongebhren von 152.670 DM (Fall II.1. der Urteilsgrnde), 174.669 DM (Fall II.2.), 55.891,41 DM (Fall II.4.), 165.703,47 DM (Fall II.5.) und 15.215,02 DM (Fall II.6.) an. - 5 - II. Revision der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft rgt zu Recht, daû die Strafkammer der Zume s - sung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen einen zu geringen Schade n - sumfang zugrunde gelegt hat. Das Landgericht hat einen Schaden in Höhe von 30 % der angefallenen Telefongebhren angenommen, der sich zusammensetzt aus dem Gebhre n - anteil, den die Deutsche Telekom AG an die auslndischen Telekommunika- tionsunternehmen abfhren muû, sowie Betriebs- und Wartungskosten. Die Deutsche Telekom AG wurde nicht nur in Höhe ihrer eigenen Unk o - sten, sondern in Höhe der nicht bezahlten Telefongebhren geschdigt. Bei den jeweiligen Antrgen auf Freischaltung der ISDN-Anschlsse versprachen die leistungsunwilligen Antragsteller konkludent die Bezahlung der anfallenden Telefongebhren. Daraufhin schaltete die Deutsche Telekom AG die Anschl s - se frei und stellte ihre Leitungen und sonstigen Einrichtungen fr die gewhlten Telefonverbindungen zur Verfgung. Der Wert dieser Leistungen, die ve r - kehrstypisch nur gegen Entgelt erbracht werden, manifestiert sich in den marktblichen Telefongebhren. Da die Deutsche Telekom AG fr ihre Leistungen lediglich einen wertlosen, nicht durchsetzbaren Vergtungsa n - spruch erhielt, errechnet sich ihr Schaden aus der Höhe des ihr zustehenden Entgelts (st.Rspr., vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 189 m.w.Nachw.). Die Strafaussprche beruhen auf der rechtsfehlerhaften Schadensb e - rechnung, da das Landgericht die Schadenshöhe ausdrcklich als bestimme n - den Strafzumessungsgesichtspunkt angefhrt hat. - 6 - III. Revision des Angeklagten D. Die Nachprfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen der in der Revi- sionsrechtfertigung erhobenen Rgen hinsichtlich der Strafrahmenwahl und der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewhrung verweist der Senat auf die z u - treffenden Ausfhrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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