BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 400/02 vom5. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2003 gemäß§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:I. 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2002 wirda) das Verfahren wegen der Tat vom 16. Juni 2001 (Fall B 2der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt; insoweit fallen dieKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen derAngeklagten der Staatskasse zur Last,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte derZuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti-gungsverbot in zwei Fällen schuldig ist, undc) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Wegen der Tat vom 16. Juni 2001 hat der Senat das Verfahren nach§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies führt zum Wegfallder hierfür verhängten Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und zur Aufhebung derGesamtstrafe.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vomPräsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach§ 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt unddamit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im ein-zelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02(zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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