BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Ver-h344ltnis 1 : 1 auf die verh344ngte Strafe angerechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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