BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u. a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 21. Oktober 2008 ge-m344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2008 in den Strafausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren, die Angeklagte D. wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und N366tigung zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bew344h- 1 - 3 - rung ausgesetzt hat, verurteilt. Ihre Rechtsmittel st374tzen die Angeklagten auf die R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensr374-gen sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Beanstandungen sachlichen Rechts haben den aus dem Beschluss ersichtlichen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen, da diese sich zur Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht verhalten. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften vom 16. September 2008 hierzu ausgef374hrt: 2 "Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals w344re vorliegend zwin-gend zu er366rtern gewesen, da der Angeklagte dem Gesch344dig-ten nach den Feststellungen beim Verlassen des Tatorts erkl344r-te, er 'w374rde seine Sachen wiederbekommen, wenn er nieman-dem etwas von dem Vorgefallenen erz344hle'. H344tte diese Erkl344-rung der Vorstellung des Angeklagten w344hrend der Wegnahme des Geldes und der sonstigen Gegenst344nde entsprochen, h344tte eine Zueignungsabsicht nicht vorgelegen. Diese ist n344mlich ausgeschlossen, wenn der T344ter mit der Wegnahme der Sache diese nur als Mittel zur Erpressung des Tatopfers nutzen will, das fortbestehende Eigentum des Gesch344digten mithin aner-kennt (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 242 Rdnr. 35 m.w.N.). Auch die an anderer Stelle des Urteils von der Kammer ange-stellte Erw344gung, 'der Raub' sei nur spontan, bei Gelegenheit der im Vordergrund stehenden K366rperverletzung und N366tigung begangen worden, l344sst offen, ob es sich um eine spontane Wegnahme mit dem Ziel der Zueignung oder mit dem Ziel der Gewinnung eines Druckmittels gegen den Gesch344digten han-delte. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den Fest-stellungen das Vorliegen einer Zueignungsabsicht zur Zeit der Wegnahme zwar nicht ausgeschlossen, sondern l374ckenhaft of-fen geblieben. Eine Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sa-che mit dem Ergebnis einer Nachholung solcher Feststellungen durch eine neue Tatsacheninstanz kommt somit in Betracht. Es ist jedoch zu bedenken, dass die zu erwartende Strafe wegen dieser Gesetzesverletzung neben der f374r die wegen gef344hrli-cher K366rperverletzung und N366tigung nicht betr344chtlich ins Ge-wicht f344llt (247 154a Abs. 1, 2 StPO). Zutreffend hat die Straf- - 4 - kammer darauf hingewiesen, dass das Schwergewicht des Schuldvorwurfs, nicht zuletzt im Hinblick auf die schweren Ge-sundheitssch344den beim Tatopfer, bei den Delikten gem344337 247247 224, 240 StPO liegt. Zudem wird mit einer Teileinstellung des Verfahrens dem Beschleunigungsgrundsatz sowohl im Hin-blick auf die Dauer des Verfahrens insgesamt wie auch im Hin-blick darauf, dass die umfangreiche und schwierige Hauptver-handlung vor dem Tatgericht 46 Verhandlungstage in Anspruch genommen hat, Gen374ge getan." Dem tritt der Senat bei. Dieser Rechtsfehler wirkt sich notwendigerweise auch auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub der Angeklag-ten D. aus. Neben der dargestellten L374cke hinsichtlich der f374r die Raubtat er-forderlichen Zueignungsabsicht hat die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374-ge der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Verurteilung bei-der Angeklagter wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung mit den zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen. 3 Zu den Strafausspr374chen und der vorgenommenen Kompensation zur Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt: 4 "Der Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein. Zwar un-terscheidet der Strafrahmen des 247 224 Abs. 1 StGB (Freiheits-strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sich hier nicht in relevanter Weise von dem des bei dem Angeklagten S. zur Anwendung gebrachten 247 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), da die Strafkammer zutreffend ausgef374hrt hat, dass die Strafe sich angesichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Gesundheitssch344den des Tatopfers im oberen Bereich des Strafrahmens zu halten hat. Allerdings hat die Kammer die 'betr344chtliche' H366he des 'geraub-ten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafsch344rfend ber374cksichtigt, so dass nicht auszuschlie337en ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verh344ngt h344tte." - 5 - "Zwar hat die Strafkammer bei der Angeklagten D. den Straf-rahmen des 247 224 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der durch die Teileinstellung nicht ber374hrt wird, und hinsichtlich des konkreten Schuldvorwurfs zutreffend ber374cksichtigt, dass ange-sichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Ge-sundheitssch344den des Tatopfers die beabsichtigte N366tigung und die gef344hrliche K366rperverletzung im Vordergrund stehen. Allerdings hat die Kammer auch die 'betr344chtliche' H366he des 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafsch344rfend be-r374cksichtigt, so dass nicht auszuschlie337en ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verh344ngt h344tte. Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben, bei der Straf-zumessung die Grunds344tze der neuen Rechtsprechung zur Vollstreckungsl366sung bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-z366gerungen (BGH NJW 2008, 860 ff.) zu ber374cksichtigen." Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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