BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/09 vom 19. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Verden vom 19. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu der Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 - 3 - "Das Landgericht hat das Vorliegen sch344dlicher Neigungen i.S.d. 247 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG ausschlie337lich mit den strafrechtlichen Vor-belastungen des Angeklagten begr374ndet (UA S. 20). Dieser sei in der Vergangenheit immer wieder und 'auch erheblich' strafrechtlich in Erscheinung getreten (a.a.O.). Die Jugendkammer hat es aber vers344umt, die Vorverurteilungen inhaltlich darzustellen, so dass ei-ne Beurteilung, ob es sich um erhebliche Straftaten handelte, aus denen sich auf sch344dliche Neigungen schlie337en lie337e, nicht m366glich ist (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 55/09). Die blo337e Mitteilung der Verurteilungen (UA S. 3) gen374gt hier schon deshalb nicht, da sich aus den erw344hnten jugendstrafrechtlichen Sanktionen keine unmittelbaren Schl374sse auf 'erhebliche' Straftaten ziehen las-sen. Die Feststellung sch344dlicher Neigungen bedarf zudem des Nach-weises schon vor der Tat bestehender Pers366nlichkeitsm344ngel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch be-stehen und weitere Straftaten bef374rchten lassen (BGHR JGG 247 17 Abs. 2 sch344dliche Neigungen 5 m.w.N.; BGH StV 1998, 331; Brun-ner/D366lling JGG 11. Aufl. 2002 247 17 Rdn. 12 m.w.N.). Die knappen Angaben zur Person des Angeklagten (UA S. 3) reichen hierzu nicht aus. Gerade angesichts der vom Landgericht im Rahmen der Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung angef374hrten positiven Aspekte (UA S. 22) h344tte die Annahme sch344dlicher Nei-gungen einer eingehenden Begr374ndung bedurft. Die Verh344ngung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld wird von der knappen Begr374ndung im Urteil nicht getragen. Die Kammer st374tzt ihre Bewertung ausschlie337lich darauf, dass der An-geklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat und es sich bei der abgeurteilten Tat um ein Gewaltdelikt der schweren r344uberi-schen Erpressung handelt (UA S. 21). Bei der Beurteilung der Schuldschwere i.S.d. 247 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt jedoch dem 344u337eren Unrechtsgehalt der Tat keine selbst344ndige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Pers366nlichkeit sowie die Tatmotiva-tion des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der 344u337ere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schl374sse auf die Per-s366nlichkeit des T344ters und die H366he der Schuld gezogen werden k366nnen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Tatumst344nde 2; Senat NStZ-RR 2001, 215, 216). Ausf374hrungen - 4 - hierzu enth344lt das Urteil nicht, so dass nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass die Kammer unmittelbar vom 344u337eren Unrechtsge-halt auf die 'Schwere der Schuld' i.S.d. 247 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ge-schlossen hat. Auch die konkrete Strafzumessung (UA S. 21) begegnet Bedenken, da aus den Urteilsgr374nden nicht erkennbar ist, ob die Jugendkam-mer sich hierbei gem344337 247 18 Abs. 2 JGG vorrangig am Erziehungs-zweck orientiert hat. Eine lediglich formelhafte Erw344hnung des Er-ziehungsgedankens in den Urteilsgr374nden gen374gt nicht (BGH StV 1998, 335; vgl. Brunner/D366lling JGG 11. Aufl. 2002 247 17 Rdn. 7a). Das Landgericht gibt zwar an, dass es sich bei der Bemessung der Jugendstrafe in erster Linie von erzieherischen Erw344gungen habe leiten lassen (UA S. 21). Nachfolgend werden jedoch ausschlie337lich Zumessungserw344gungen mitgeteilt, die auch im Erwachsenenstraf-recht ma337geblich sind. Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Be-messung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks be-achtet hat. Schlie337lich hat es das Landgericht unterlassen, den Vollstre-ckungsstand der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke vom 25. November 2008 (UA S. 3) mitzuteilen. Das neue Tatgericht wird zu pr374fen haben, ob die verh344ngte Strafe nach 247247 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen ist." - 5 - Dem verschlie337t sich der Senat nicht. 3 Becker RiBGH von Lienen befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer Mayer
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