BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/10 vom 4. August 20 11 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge . Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 20 10 beschlossen: Der Beschlu ss des 3. St rafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahi n- gehend berichtigt, da ss es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB " richtig lauten muss " § 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO. Becker von Lienen Sost - Scheible Schäfer Mayer
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