BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400 /11 vom 10. Januar 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Januar 201 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Old enburg vom 5. Mai 2011 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiese n . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en H . des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge in Ta t- einheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schu l- dig gesprochen, gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und erklärt. Den Ange klagten S . hat es wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum Bandenha n- del mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge in einem weiteren Fall fre i- gesprochen. Außerdem hat es "die Einziehung der beschlagnahmten Betä u- bungsmittel und der beschlagnahmten Handys" angeordnet. 1 - 3 - Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Verfahrensrüge nach § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO Erfolg, weil ihr Befangenheitsantrag vom 23. März 2011 gegen die erkennenden Berufsrichter und Schöffen zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. 1. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: a) Im vorliegenden Verfahren angeklagt waren die Angek lagten H . und S . sowie der frühere Mitangeklagte B . , u.a. wegen des Vorwurfs einer von ihnen am 11. Februar 2008 als Bande begangenen Betä u- bungsmittelstraftat. Im Hauptverhandlungsprotokoll des ersten Verhandlung s- tages vom 8. D ezember 2010 ist zu Gesprächen über eine Verständigung Fo l- gendes festgehalten: "Es hat ein ausführliches Rechtsgespräch gegeben. Hinsichtlich des Angeklagten B . wurde seitens der Verteidigung eine Erklärung angekündigt. Es bestand zwischen den Ve rfahrensbete i- ligten Einigkeit, dass bei einer Aussage - auch zu den hier anwesenden weiteren Angeklagten - eine Einstellung des Verfahrens gem. § 154 StPO in Betracht kommt. Im Übrigen ist im Rahmen des Rechtsg e- sprächs zuvor für den Angeklagten B . ei ne Straferhöhung der bi s- herigen Verurteilung (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren) von bis zu einem Jahr einverständlich erörtert worden im Hinblick auf ein en t- sprechendes Aussageverhalten. Für den Angeklagten H . hat es keine Verständigung g egeben. Die Kammer hatte bei einem umfassenden Geständnis eine Strafobe r- grenze von bis zu fünf Jahren und sechs Monaten vorgeschlagen. 2 3 4 5 - 4 - Hinsichtlich des Angeklagten S . wurde Einigkeit erzielt, dass bei e i- nem umfassenden Geständnis eine Strafe bis zu vie r Jahren in B e- tracht kommt." Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Dezember 2010 erklärten die A n- geklagten H . und S . , sich derzeit zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Verteidiger des Angeklagten B . gab für seinen Mandanten mündlich Erk lärungen zur Sache ab, zu denen sich dieser auf Befragen äußerte. Mit Beschluss vom 16. Dezember, der außerhalb der Hauptverhandlung erging, trennte die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten B . gemäß § 4 Abs. 1 StPO mit der Begründung ab, die Sache sei insoweit en t- scheidungsreif. Am 22. Dezember 2010 wurde die Beweisaufnahme im Verfa h- ren gegen die Angeklagten H . und S . fortgesetzt, am 5. Januar 2011 die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Angeklagten B . . Mit U rteil vom 5. Januar 2011 wurde der frühere Mitangeklagten B . wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehun g der Einzelstrafen aus einem recht s- kräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei M o- naten verurteilt. In der am 12. Januar 2011 fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die Angeklagten H . und S . wurden auf Beschluss der Strafkammer aus dem Protokoll vom 5. Januar 2011 Angaben des Angeklagten B . zur S a- che verlesen, die dieser in seinem Verfahren gemacht hatte und durch die er die Angeklagten H . und S . belastete. 6 7 8 9 - 5 - b) Anschließend stellten die Verteidiger der Angeklagten einen Befa n- genheitsantrag gegen die Berufsrichter und die Schöffen. Zur Begründung füh r- ten sie im Wesentlichen aus: Aus Sicht der Angeklagten sei an der Unparte i- lichkeit und Unvoreingenommenheit der erkennenden Richter zu zweife ln, weil die Besorgnis bestehe, sie hätten sich bereits eine vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme nicht mehr beeinflussbare Meinung gebildet. Bei der mündl i- chen Begründung des gegen den Angeklagten B . ergangenen Urteils habe der Vorsitzende die Ü berzeugung der Strafkammer dargelegt, dieser habe am 11. Februar 2008 vom Angeklagten H . gekauftes, zum gewinnbringe n- den Weiterverkauf bestimmtes Kokain im bandenmäßigen Zusammenwirken mit den Angeklagten H . und S . aus den Nied erlanden in die Bu n- desrepublik Deutschland eingeführt. Für die Angeklagten müsse hieraus der Eindruck erwachsen, die Kammer habe sich allein aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten B . von einem bandenmäßigen Zusamme n- wirken überzeugt und sich insoweit vor Abschluss der Beweisaufnahme im hi e- sigen Verfahren festgelegt. Alle Mitglieder des erkennenden Gerichts gaben daraufhin dienstliche Erklärungen mit dem Inhalt ab, es sei ausdrücklich erörtert worden, dass im Verfahren gegen die Angekl agten allein auf der Grundlage der in diesem Ve r- fahren durchgeführten Beweisaufnahme zu entscheiden sei, und zwar una b- hängig vom Beweisergebnis des gegen den Angeklagten B . gerichteten Verfahrens. In der folgenden Hauptverhandlung vom 2. Februar 2 011 wurde ein - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter gefasster - Beschluss des Landg e- richts vom 28. Januar 2011 verkündet, durch den die Befangenheitsanträge im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen wurden: Es bestehe 10 11 12 - 6 - kein vernünftiger G rund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Der Angeklagte B . habe vor der Abtrennung seines Verfahrens keine die früheren Mitangeklagten belastenden Angaben gemacht. Seine Ei n- lassung nach der Abtrennung sei im Verfahren gegen d ie Angeklagten H . und S . nicht der Urteilsfindung zugrunde zu legen, wie die Berufsric h- ter den Schöffen verdeutlicht hätten. c) In der Hauptverhandlung vom 16. März 2011 wurde den Verteidigern der Angeklagten eine Kopie des gegen den f rüheren Mitangeklagten B . e r gangenen Urteils vom 5. Januar 2011 ausgehändigt. In den Urteilsgründen ist zur Tat vom 11. Februar 2008 Folgendes feststellt: "Der Angeklagte (B . ) sowie H . und S . schlossen sich spätestens Ende 2007 zusammen, um arbeitsteilig regelmäßig Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland zu schmuggeln und hier gewinnbringend zu verkaufen. ... Es wu r- de geplant, dass H . alleine oder zusammen mit S . die Drogen in den Niederlanden be schafft und dass der Angeklagte B . diese vor der Grenze zum Zwecke der Einfuhr in seinem Pkw übernimmt. ... am 11. Februar 2008 erwarb H . zum Zwecke des Handeltreibens in Rotterdam eine nicht geringe Menge Kokain, zumindest 40 - 250 G r amm . S . begleitete und unterstützte ihn bei dieser Fahrt. Gegen 18.40 Uhr übergaben sie in der Nähe von Hoogeveen/Niederlande wie zuvor vereinbart das erworbene Rauschgift an den Angeklagten B . , der planmäßig das Rauschgift in seinem Fahrzeug deponi erte und es unter Absicherung des Grenzübertritts und des weiteren Transportes durch H . und S . über die grüne Grenze nach Deutsc h- land einführte. ..." d) Im folgenden Hauptverhandlungs termin vom 23. März 2011 lehnten die Verteidiger der An geklagten die Berufsrichter und die Schöffen erneut w e- gen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führten sie im Wesentl i- 13 14 - 7 - chen aus: Bei verständiger Würdigung der Gründe des gegen den früheren Mitangeklagten B . ergangenen Urteils müssten die Ang eklagten besorgen, die erkennenden Richter hätten sich zumindest hinsichtlich der Tat vom 11. Februar 2008 eine abschließende Meinung gebildet, obwohl die Beweisau f- nahme in dem gegen sie geführten Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. In der Beweiswürdig ung habe die Strafkamme r die geständige Einlassung des Angeklagten B . , die in Widerspruch zu den schriftlichen Einlassungen der Angeklagten stehe, als glaubhaft und das Ermittlungsergebnis der Polizei als plausibel und keine andere Deutung zulassend bezeichnet. Sie habe dabei fe h- lerhaft auf die angebliche Aussage der Zeugin KHK'in He . abgestellt, die nicht in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten B . , sondern erst nach Abtrennung im hiesigen Verfahren vernommen worden sei. Desha lb müsse von den Angeklagten besorgt werden, die Kammer differenziere nicht zwischen den in beiden Verfahren erhobenen Beweisen. B ei einer Gesamtb e- trachtung aller Umstände müssten die Angeklagten den Eindruck gewinnen, die Verfahrensabtrennung habe nur daz u gedient, den Angeklagten B . durch einen geringen Strafaufschlag zu konkreten, die Angeklagten H . und S . belastenden Aussagen zu bewegen. Die abgelehnten Richter erklärten in ihren dienstlichen Stellungnahmen, sie fühlten sie nicht b efangen, sie würden zwischen den Beweisaufnahmen in beiden Verfahren differenzieren. In der Hauptverhandlung vom 31. März 2011 wurde ein - wiederum ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter gefasster - Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2011 verkünde t, durch den die Befangenheitsanträge im Wesen t- lichen mit folgender Begründung zurückgewiesen wurden: Die bloße Mitwirkung der abgelehnten Richter in dem abgetrennten Verfahren reiche nicht aus, um eine Befangenheit anzunehmen. A uch die weiteren aufgeführt en Umstände 15 16 - 8 - könnten aus Sicht eines verständigen Angeklagten nicht die Annahme begrü n- den, die Richter würden nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit und Unvorei n- genommenheit urteilen. Die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung in dem Urteil gegen den An geklagten B . ließen keine Rückschlüsse auf eine fes t- g e legte Überzeugung der Kammer im Verfahren gegen die Angeklagten H . und S . zu. Diese habe durch die Fortsetzung der Beweisaufnahme an acht weiteren Verhandlungstagen für die Angeklag ten deutlich gemacht, dass sie ihre Aufgabe, zu einer von dem abgetrennten Verfahren losgelösten, una b- hängigen Entscheidung zu finden, sehr ernst nehme. A n dieser Einschätzung könne auch nicht s der Umstand ändern, dass die Kammer in dem gegen den Angeklagt en B . ergangenen Urteil ihre Überzeugung rechtsfehlerhaft auch auf die Vernehmung der tatsächlich in dem Verfahren gegen B . nicht ve r- nommenen Zeugin KHK'in He . gestützt habe. Daraus könne nicht g e- schlossen werden, dass sie im hiesigen Verfa hren Beweismittel berücksicht i- gen könnte, die allein im abgetrennten Verfahren erhoben worden seien. Die Abtrennung des Verfahrens habe ausschließlich der Beschleunigung des g e- gen B . geführten, entscheidungsreifen Verfahrens gedient, eine Absprache mi t ihm, dass er ein geringeres Strafmaß erwarten dürfe, wenn er die Angekla g- ten H . und S . belaste, habe es nicht gegeben. Auch die Gesam t- schau aller Umstände rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Die zulässige Verfahrensrü ge ist begründet. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung aus der Sicht eines verständ i- gen Angeklagten konnten die Angeklagten H . und S . durch die Ve r- fahrensweise des Gerichts den Eindruck gewinnen, die abgelehnten Richter stünden ihnen bei der Entscheidung über die Vorwürfe der Anklage, insbeso n- dere zu der entscheidenden Frage einer Bandenbildung bei der Tat vom 17 18 - 9 - 11. Februar 2008 nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit g e- genüber (§ 24 Abs. 2 StPO). a) Eine den Verfahrensgegen stand betreffende Vortätigkeit eines erke n- nenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht g e- eignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne vo n § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 261/66, BGHSt 21, 142; BGH, Urteil vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334; BGH, Besch luss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 337; BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 12 f. mwN). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfa hren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. Nach diesen Kriterien grundsätzlich unbedenklich ist auc h die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren. Dies gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem a b- getrennten Verfahr en ein Schuldspruch wegen einer Tat ergeht, zu der sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten sp ä- ter ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864, 2866). Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen oder in einem anderen damit zusammenhä n- genden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als 19 20 - 10 - solche - abges ehen von den in § 22 Nr. 4 und 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen - die Besorgnis der Befange n- heit aus normativen Erwägungen im Allgemeinen nicht begründen. Anders ve r- hält es sich lediglich beim Hinzutreten besondere r Umstände, die über die Ta t- sache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Wertu r- te i le über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des A n- geklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 221; BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44). b) Vorliegend waren solche besonderen Umstände gegeben. Es lag eine Vielzahl von Faktoren vor, die zwar isoliert für sich betrachtet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigte aber in ihrer Kumulat ion waren die Einzelaspekte geeignet, aus der Sicht de r Angeklagten bei der gebotenen o b- jektiven Beurteilung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen. Denn für ihre Befürchtung, die Strafkammer differenziere nicht ausreich end zwischen den getrennt geführten Verfahren und sei hinsich t- lich der Tat vom 11. Februar 2008 auf eine bandenmäßige Begehung festg e- legt, bestanden nachvollziehbare Gründe. Bereits das protokollierte, formell rechtsfehlerfreie Rechtsgespräch über eine Verständigung am ersten Hauptverhandlungstag konnte bei den Angekla g- ten den Eindruck erwecken, die Strafkammer sage dem früheren Mitangekla g- ten B . eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO oder eine nur moderate Erhöhung der bereits r echtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nur zu, um ihn zu einer die Angeklagten H . und 21 22 - 11 - S . belastenden Aussage zu veranlassen. Gegenstand der Vereinbarung mit dem Angeklagten B . war ausdrücklich eine Aussage auch zu de n Mitang e- klagten, während bei diesen die vorgeschlagene Strafobergrenze nur von e i- nem umfassenden Geständnis abhängig gemacht wurde. In der hier gegebenen Verfahrenssituation, in der der frühere Mitang e- klagte B . entsprechend der getroffenen, für ihn günstigen Absprache in erster Linie über seinen Verteidiger Angaben zur Sache gemacht hatte, wä h- rend sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung noch nicht eingelassen ha t- ten, war die Abtrennungsentscheidung mit der Begründung, das Verfahren g e- gen B . sei entscheidungsreif, für sich betrachtet zwar noch nicht erme s- sen s fehlerhaft, bewegte sich jedoch im Grenzbereich zu einem Ermessensfe h- ler. Wenn mehrere Personen angeklagt sind, als Mitglieder einer Bande eine Betäubungsmittelstraftat begangen zu h aben, ist es im Hinblick auf die Amt s- aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) regelmäßig sachgerecht und erforde r- lich, gegen alle Angeklagten aufgrund einer einheitlichen, alle Beweismittel u m- fassenden Beweisaufnahme zu entscheiden. Denn es ist nicht fernlie gend, dass der aussagebereite Angeklagte zu Lasten der Mitangeklagten seine eig e- nen Tatbeiträge beschönigende Angaben macht, die anschließend das Gericht nach einer nur rudimentären Beweisaufnahme dem Urteil gegen diesen z u- grunde legt. Unter Berücksichtigu ng der Pflicht zur Amtsaufklärung kann die Abtrennungsentscheidung mit der Begründung, das Verfahren sei insoweit en t- scheidungsreif, aus der Sicht der schweigenden Angeklagten den Eindruck e r- wecken, das Gericht werde auch in ihrem Verfahren von dem Tatherg ang au s- gehen, den der aussagebereite Angeklagte geschildert hatte. Die weitere Gestaltung beider Verfahren sowie der Inhalt des gegen den Angeklagten B . ergangenen Urteils waren geeignet, die dargestellten B e- fürchtungen der Angeklagten von einer Be fangenheit der erkennenden Richter 23 24 - 12 - zu verstärken. In dem abgetrennten Verfahren gegen B . stellte die Stra f- kammer zwei angeklagte Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und verurteilte diesen nach einer kurzen Beweisaufnahme unter Einbeziehung der Strafen a us seiner rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von si e- ben Jahren und drei Monaten und damit zu einer um lediglich drei Monate e r- höhten Gesamtfreiheitsstrafe. In den schriftlichen Gründen des Urteils vom 5. Januar 2011 stellte die Kammer zu der Tat vom 11. Februar 2008 nicht nur eine bandenmäßige Begehung fest, sondern ging entsprechend der Einlassung des Angeklagten B . davon aus, dass dieser lediglich als Kurier vom Ang e- klagten H . gekauftes, für dessen Betäubungsmitte lhandel bestimmtes Kokain nach Deutschland einführte. In der Beweiswürdigung bezeichnete sie die Einlassung des Angeklagten B . , die im Gegensatz zu den späteren Einlassungen der Angeklagten H . und S . stand, als glaubhaft sowie das Erm ittlungsergebnis der Polizei als plausibel und keine andere Deutung zulassend , obwohl die Beweisaufnahme in dem gegen die Angeklagten gefüh r- ten Verfahren noch andauerte. Dadurch, dass in der Beweiswürdigung darüber hinaus KHK'in He . als Zeugin angef ührt wird, obwohl diese nach der A b- trennung des Verfahrens gegen B . ausschließlich in dem Verfahren gegen die Angeklagten vernommen worden war, verstärkten die erkennenden Richter letztlich in entscheidender Weise die Besorgnis, sie vermischten die B eweise r- gebnisse der beiden getrennt geführten Verfahren und behandelten diese en t- gegen ihren Beteuerungen als eine Einheit. Dieser Eindruck war auch schon zuvor hervorgerufen worden, weil in der Hauptverhandlung gegen die Ang e- klagten H . und S . die protokollierte, die Angeklagten H . und S . belastende Einlassung des Angeklagten B . aus dessen Verfa h- ren gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen worden war, ohne dass hierfür die V o- raussetzungen dieser Vorschrift vorlagen oder e ine andere Rechtsgrundlage erkennbar ist. - 13 - Über die Anklagevorwürfe ist daher neu zu verhandeln und zu entsche i- den. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Sollen nach § 154 StPO eingestellte Straftaten bei der Beweis würd i- gung berücksichtigt werden, ist in der Regel der Angeklagte zuvor darauf hi n- zuweisen (Meyer - Goßner, StPO, 54. A ufl., § 154 Rn. 25, § 154a Rn. 2). b) Die Ausübung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO muss ausdrücklich erklärt werden. Da s bloße Nichterscheinen eines geladenen Zeugen kann daher regelmäßig nicht als Ausübung dieses Rechts gewertet werden (BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 326/88, StV 1989, 140). c) In Fällen, in denen der Täter Betäubungsmittel zum Teil zum Eige n- verbrauch und zum Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwirbt, besteht zwischen dem Erwerb und dem Handel Tateinheit (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 726). Erwirbt ein Betäubungsmittelkonsument Rauschgift, liegt es nicht fern, dass ein Teil davon zum Eigenkonsum bestimmt ist. d) Bei Verurteilung wegen Beihilfe drängt sich regelmäßig die ausdrückl i- che Prüfung auf, ob dieser vertypte Strafmilderungsgrund geeignet ist, im Z u- sammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen einen minder schweren Fall zu begründen. 25 26 27 28 29 30 - 14 - e) Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Um fang der Einziehung besteht (Fischer, StGB, 54. A ufl., § 74 Rn. 4). Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 31
Full & Egal Universal Law Academy