BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400 /1 2 vom 13. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Schwerin vom 4. Mai 2012 mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist, b) im gesamten verbleibenden Strafausspruch sowie c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpres sung und gefäh r- licher Körperverletzung (Tat II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen schwerer rä u- berischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat II.3 der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurte ilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und b e- stimmt, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, bis "unter A n- rechnung der Untersuchungshaft" elf Monate verbüßt sind. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzun g sachlichen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II.3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des A ngeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich der Ang e- klagte und der gesondert Verfolgte S . Zutritt zur Wohnung des Zeugen H . , da sie erfahren hatten, dass sich dort auch der Geschädigte P . au f- hielt. Diesen hatten sie in der Vergangenheit zunehmend dazu angehalten, für sie Besorgungen zu erledigen, was sich zuletzt bis zu täglichen Einkäufen g e- steigert hatte. P . wollte den Konta kt zu ihnen abbrechen und hatte deshalb auf Anrufe nicht reagiert. Als er die Wohnung betrat und den Angeklagten s o- wie den gesondert Verfolgten S . sah, geriet er sofort in Angst, legte sich auf das Bett und zog die Beine an, um sich vor von ihm erwa rteten Schlägen zu schützen. Der Angeklagte versetzte ihm mit einem Staubsaugerrohr aus Ede l- stahl drei bis vier gezielte Schläge auf Unterschenkel und Schienbeine. A n- 1 2 3 - 4 - schließend schlug er ihm zwei bis drei Mal ins Gesicht und fragte, warum er nicht ans Tele fon gehe; der Geschädigte erwiderte, er wolle keinen Kontakt zum Angeklagten. Nunmehr meinte der Angeklagte, der Geschädigte müsse deswegen eine Strafe zahlen, und forderte ihn zur Zahlung von 300 auf. Der Geschädigte sagte die Zahlung aus Angst vor dem Angeklagten und dem g e- sondert Verfolgten S . zu. Dieser stand - wie zuvor bei den Schlägen durch den Angeklagten - mit angezogenen Lederhandschuhen daneben. Der Geschädigte erklärte aber, er könne einen solchen Betrag nur ratenweise za h- len. Daraufhin verlangte der gesondert Verfolgte S . , er solle einen Schuldschein ausstellen und seinen Computer als Pfand überlassen. Im Ve r- lauf dieses Gesprächs verdoppelte sich der geforderte Betrag a uf 600 . Der Geschädigte erstellte den ihm diktierten Schuldschein; anschließend trugen er, der gesondert Verfolgte S . und der Angeklagte den Computer in das Fahrzeug des S . , fuhren zu dessen Wohnung und luden dort den Co m- puter aus. Diese Fe ststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvorausse t- zungen einer schweren räuberischen Erpressung nicht; denn sie belegen nicht die erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigen den Handlung (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9, 18a). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Schläge mit dem Staubsaugerrohr vo r- hatte, den Geschädigten zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen. D ie Schilderungen zur Vorgeschichte lassen vielmehr auch den Schluss zu, dass es ihm um eine Bestrafung des P . ging, weil sich dieser dem Zugriff des Angeklagten und des gesondert Verfolgten S . entziehen wollte. 4 - 5 - Für den Zeitpunkt der erst nach Abschluss der Gewalthandlungen geä u- ßerten Forderungen an de n Geschädigten auf Vornahme vermögensschäd i- gender Handlungen ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte für den Fall deren Nichterfüllung zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwa r hatte der Geschädigte weiterhin Angst vor dem Angeklagten und dem gesondert Verfol g- ten S . , das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht indes nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereich e- rungsabsicht wenigstens aktualisiert aufrechterhalten wird (Fischer , aaO, § 253 Rn. 18a). Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schwerer räuberischer E r- pressung bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen tateinheitlichen gefährl ichen Köperverletzung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die rechtsfehlerfreie Annahme, bei dem Staubsaugerrohr handele es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB konsequenter Weise auch zur Annahme eine r besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB führen müsste. Gründe, das einheitlich definierte Tatb e- standsmerkmal bei den beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen, sind nicht ersichtlich. 2. Im verbleibenden Fall II.2 d er Urteilsgründe hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, dass die Körperverletzung "gemeinschaftlich mit Anderen begangen wurde". Dies ist aber bereits Merkmal des ges etzlichen Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den die Strafkammer zu Recht als erfüllt angesehen hat. Damit liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Der 5 6 7 - 6 - Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfe h- ler auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. 3. Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs kann auch der Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der - recht s fehlerfrei angeordneten - Maßregel keinen Bestand haben. Zur Fassung der Entscheidun gsformel ins o- weit weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die Anrechnung der U n- tersuchungshaft überflüssig ist. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 8
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