BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/15 vom 10. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 10. November 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hildesheim vom 14. Juli 2015 wird a) d as Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte i m Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls veru r- teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten der Staatskasse zur Last, b) d as vorgenannte Urteil im Schuldspr uch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie des versuchten schweren Bandendie b- stahls in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sech s Monaten 1 - 3 - verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung bezüglich der in Rumänien erli t- tenen Auslieferungshaft getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. S ie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinste l- lung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). III. Den Antrag auf Verfahrenseinstellung hat der Generalbundesanwalt wie folgt begründet: "Gegen die Einbeziehung der Einzelstrafe im Fall 6 der Urteilsfestste l- en Bedenken, da insoweit zurzeit ein Vollstreckungshindernis besteht. Diese Tat ist nicht im Eur o- a- her nicht der Auslieferung des Angeklagten aus Rumänien zugrunde (§ 83h Abs. 1 IRG; vgl. E u GH , NJW 2009, 1057; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 442/12, juris; BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, juris). Ein diesbezügliches Nachtragsersuchen wu r- de bisher nicht gestellt. Der Angeklagte hat auch nicht auf den Grun d- satz der Spe Da die im Fall 6 verhängte Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Hi n- blick auf die Strafe, die der Angeklagte wegen der übrigen Taten zu e r- warten hat (UA S. 54 f.), nicht beträchtlich ins Gewic ht fällt und die S a- che im Übrigen entscheidungsreif ist, erscheint aus verfahrensökonom i- schen Gründen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO angezeigt. Ein Abwarten zur Stellung eines Nac h- tragsersuchens erscheint daher - auch a us Gründen der gebotenen Ve r- fahrensbeschleunigung in Haftsachen - nicht erforderlich (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. August 2012 - 1 StR 314/12, juris)." 2 3 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren entsprechend ein. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs. Der Senat kann aus - schließen, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Mo naten, einem Jahr und zwei Monaten sowie einem Jahr ohne die im eing e- stellten Fall festgesetzte Einzelstrafe eine geringere als die verhängte Gesam t- freiheitsstrafe gebildet hätte. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 4
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