ECLI:D E:BGH:2017:230217B3STR400.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/16 vom 23. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 23. Februar 2017 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Osnabrück vom 3. Juni 2016 wird, soweit es ihn b e- tri fft, a) das Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch da hin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren veru r- teilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einer tatmehrheitlich begangen en gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt auf Antrag de s Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat da s Verfahren im Fall II. 2. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schul d- spruchs und führt zum Wegfall der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstra fe sowie der Gesamtstrafe. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 2
Full & Egal Universal Law Academy