ECLI:DE:BGH:2019:200219B3STR400.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400 / 1 8 vom 20. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des B eschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) aa) und 2. auf dessen An- trag - am 20. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Old enburg vom 23. Februar 2018 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte aa) des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer solchen Waffe schuldig ist und bb) im Übrigen freigesprochen wird; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels , an eine andere allgemeine Strafkam mer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Führens einer halbautoma- tischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahre n und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verabredete der Nebenklä- ger N . C . mit dem Angeklagten ein Treffen in dessen Geschäftsräumen, bei dem der Nebenkläger Auskünfte über eine Beteiligung des Geschäftspart- ners des Angeklagten an der vermuteten Tötung seines verschwunde nen Soh- nes erhalten und zugleich Schulden des Geschäftspartners einfordern wollte. Der Angeklagte fühlte sich von dem Nebenkläger bedroht und hatte dies bereits einige Tage zuvor der Polizei mitgeteilt. Etwa eine Stunde vor dem Eintreffen des Nebenklägers nahm er aus dem Schreibtisch seines Geschäftspartners dessen Pistole Walther P22, weil er - zutreffend - annahm, dass der Nebenklä- ger bewaffnet erscheinen würde , und eine Eskalation befürchtete. Als dieser und kurz darauf auch dessen Bruder Z . C . wie angekündigt gegen 18:00 Uhr eintrafen , forderte der aggressiv auftretende Nebenkläger die Beglei- chung von Schulden des Geschäftspartners des Angeklagten; dieser warf dem Nebenkläger vor, Schutzgeld zu fordern , und griff zum Telefon, um die Polizei z u rufen. Daraufhin riss ihm der Nebenkläger das Telefon aus der Hand, wäh- rend sein Bruder ein auf dem Schreibtisch liegendes Klappmesser ergriff und es dem Angeklagten drohend vorhielt. Dieser wich zurück, zog die Pistole, schoss zweimal in den Boden und r ief, dass sie verschwinden sollen. Dabei traf ein Streifschuss den Nebenkläger am Schienbein. Z . C . ging mit schnellen 1 2 - 4 - Schritten mit dem Messer auf den Angeklagten zu und forderte ihn auf, die Pis- tole fallen zu lassen. Nunmehr schoss der Angekl agte mit bedingtem Tötungs- vorsatz dreimal aus einer Entfernung von 50 bis 80 cm auf Z . C . , um dessen lebensbedrohlichen Messerangriff abzuwehren. Während Z . C . von drei Schüssen tödlich getroffen zu Boden sank, griff nun auch der Ne ben- kläger zu seiner Pistole, die er in einer Ledertasche mitführte. Um dem erwarte- ten Angriff zuvorzukommen, versuchte der Angeklagte, auf den Nebenkläger zu schießen; weil seine Waffe jedoch wegen einer Funktionsstörung versagte, warf er sich auf den Nebe nkläger und brachte ihn zu Boden. Als der Nebenkläger daraufhin den Angeklagten am Hals würgte, schlug dieser mit seiner Waffe auf ihn ein, bis es ihm schließlich gelang, den Nebenkläger am Boden zu fixieren und die Polizei zu rufen. Z . C . verst arb noch am Ort des Geschehens an den Folgen eines Herzdurchschusses. Der Nebenkläger erlitt neben der Verlet- zung am Schienbein multiple Gesichtsfrakturen und Riss - bzw. Quetschwunden im Gesicht. Das Landgericht hat das gesamte festgestellte Verhalten d es Angeklag- ten dahin gewertet, dass er sich wegen Führens ei ner Selbstladekurzwaffe nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht hab e . Tateinheitlich hierzu habe er durch die Schüsse auf Z . C . und das weitere gewaltsame Einwirken auf den Nebenkläger tatbestandlich die Delikte des Totsch lags, des versuchten Totschlags sowie der gefährlichen Körperverletzung verübt, die allerdings durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt seien. 2. Während die Annahme der Rechtfertigung der Tötungs - u nd Körper- verletzungsdelikte durch Notwehr rechtlicher Prüfung standhält, begegnen die Würdigung des Geschehens als Führen einer Selbstladekurzwaffe und die kon- kurrenzrechtliche Bewertung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 4 - 5 - a) Das Führe n einer Waffe set zt nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über diese außerhalb der eige- nen Wohn - und Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte voraus. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststell ungen nahm der Angeklagte die Pistole indes in den mit seinem Geschäftspartner be- triebenen Geschäftsräumen in Besitz und setzte sie allein dort ein. Er erfüllte damit den Tatbestand des Erwerbs und tateinheitlichen Besitzes einer Selbst- ladekurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. b) Hinsichtlich des Einsatzes der Schusswaffe zum Zweck der Notwehr hat das Landgericht nicht bedacht , dass dem Angeklagten in der unmittelbaren Notwehrlage der Einsatz der unberechtigt in Besitz genommenen Pistole nich t verwehrt war, da ihm kein anderes zur Abwehr der Angriffe geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Nach § 32 StGB waren daher nicht nur die fahrlässige Körperverletzung (durch die Schienbeinverletzung infolge der Warnschüsse in den Boden), der Totschlag, d er versuchte Totschlag und die gefährliche Kör- perverletzung gerechtfertigt, sondern auch der Verstoß gegen das Waffenge- setz, soweit er unmittelbar mit den Verletzungshandlungen zusammenfi el (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 10; vom 26. Oktober 1990 - 2 StR 310/90, juris Rn. 7). c) Nicht gerechtfertigt sind indes der Erwerb und Besitz der Schusswaffe vor Eintritt der Notwehrlage. Insoweit lagen - entgegen der Revision - auch die Voraussetzungen eines rechtfertigenden (§ 34 StGB) oder entschuldigenden (§ 35 StGB) Notstands nicht vor. Denn zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklag- te die Waffe an sich nahm, lag noch keine gegenwärtige Gefahr vor, die der Angeklagte nur durch das Aufnehmen der Waffe hätte abw enden können. Da der Nebenkläger sein Erscheinen und den voraussichtlichen Zeitpunkt telefo- 5 6 7 - 6 - nisch angekündigt hatte, bestand auch (noch) keine Lage, die unmittelbar in eine konkrete Gefahr hätte umschlagen können. Dem Angeklagten, der sich der abstrakten Ge fahrenlage bewusst war, wäre es zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, dem Treffen aus dem Weg zu gehen. Der von der Revision vermiss- ten Auseinandersetzung mit der Frage eines Irrtums über die Voraussetzungen des § 35 StGB bedurfte es nicht. Den Urteilsfests tellungen lässt sich kein An- haltspunkt dafür entnehmen, dass der Angeklagte irgendwelche relevanten tat- sächlichen Umstände nicht oder fälschlich angenommen haben könnte; ange- sichts des Tatgeschehens liegt ein solcher Irrtum auch sonst fern. Ein bloßer Bewe rtungsirrtum wäre von § 35 Abs. 2 StGB nicht erfasst (Fischer, StGB, 6 6 . Aufl., § 35 Rn. 17). d) Zwischen dem tateinheitlichen Erwerb und Besitz der Waffe einerseits und den d urch ihren Einsatz begangenen - hier durch Notwehr gerechtfertig- ten - Strafta te n (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, § 212 Abs. 1 sowie § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 u nd 5, § 2 29 StGB) andererseits besteht - wie bereits mit der Anklageschrift vorgeworfen - Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHR StGB § 52 Abs. 1, Hand- lung, dieselbe 17; vom 15. April 1998 - 2 StR 670/97, juris Rn. 5). Die bloße Möglichkeitsvorstellung bei der Inbesitznahme der Waffe, diese später gegebe- nenfalls zur Verteidigung einzusetzen, vermag Erwerb und Besitz der Waffe nicht zu einem einheitlichen Tatgeschehen mit den mit der Waffe begangenen Delikten gegen Leib und Leben zu verknüpfen. Es bedurfte daher eines (Teil - ) Freispruchs hinsichtlich der vorgeworfenen durch Notwehr gerechtfertigten Straftaten. 8 - 7 - 3. Der Sen at hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs . 1 StPO selbst geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte dagegen nicht anders hätte verteidigen können. 4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des S traf- ausspruchs, zumal das Landgericht wegen der irrigen Annahme nur einer mate- riellrechtlichen Tat den Schuldumfang auf die Phase des gerechtfertigten Han- delns er streckt hat. 5. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgericht s zurück, da eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr be gründet ist. 6. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten ist damit gegenstandslos geworden. Schäfer Wimmer RiBGH Dr. Tiemann befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter - sch reiben. Schäfer Berg Hoch 9 10 11 12
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