BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 40/06 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 17. November 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum ver-suchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts r374gt. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Be-weisw374rdigung zeigt die Beschwerdef374hrerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Auch die R374ge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen zu pr374fen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum 2 - 4 - Totschlag schuldig gemacht haben k366nnte, greift nicht durch; denn eine derarti-ge Pr374fung musste das Landgericht nach den Umst344nden des festgestellten Sachverhalts nicht vornehmen. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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