BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. November 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die Strafkammer hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der An-geklagte - was zumindest sehr nahe liegt - von Anfang an in das Rauschgiftge-sch344ft eingebunden war. Sie hat angenommen, er sei zun344chst arglos gewesen und habe erst zu dem Zeitpunkt den bedingten Vorsatz gefasst, in dem er die im Kofferraum des Fahrzeugs befindliche Sporttasche wahrnahm. 1 Diese Annahme findet in den bisherigen Feststellungen keine ausrei-chende St374tze. Insbesondere teilt das Urteil nicht mit, aus welchem Beweg-grund es der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll, den gef344hrli-chen Transport von Heroin in einer Menge von 9,5 kg zu 374bernehmen. Ein ent-sprechendes Motiv des fast 70 Jahre alten, bis dahin unbestraften Angeklagten f374r einen solchen Entschluss l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Der Er366rterung eines Beweggrundes h344tte es hier jedoch angesichts der weite-ren Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zur Ausnutzung des Ange- 2 - 3 - klagten durch die Hinterm344nner des Drogengesch344fts, zu seiner anf344nglichen Arglosigkeit, zum Fehlen eines vereinbarten Kurierlohns und dazu, dass sich der Angeklagte auch in dem Zeitpunkt seines Entschlusses zur R374ckf374hrung des Fahrzeugs keinerlei Entlohnung erhoffen konnte, bedurft, um die Annahme vors344tzlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf das in der Sporttasche befindliche Rauschgift zu tragen. Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
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