BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/08 vom 11. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. M344rz 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat bemerkt erg344nzend: Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass die Feststellungen zu dem Tatmotiv des Angeklagten nicht tragf344hig begr374ndet sind. Der Beweisw374r-digung l344sst sich nicht entnehmen, aufgrund welcher nachgewiesener (Indiz-) Tatsachen sich das Landgericht davon 374berzeugt hat, der Angeklagte habe versucht, das Treppenhaus des Wohngeb344udes in Brand zu setzen, um nicht zu weiteren Mietzinszahlungen gegen374ber der Zeugin F. verpflichtet zu sein. Insbesondere wird dieses Motiv nicht allein dadurch belegt, dass das Landgericht - insoweit allerdings rechtsfehlerfrei - einen Suizidversuch als Grund f374r die Tat ausgeschlossen hat. - 3 - Jedoch beruht die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung nicht auf diesem Rechtsfehler. Ein wirksamer R374cktritt vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB scheidet hier unabh344ngig von dem konkreten Tatmotiv des Angeklagten aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der T344ter sich freiwillig und ernsthaft bem374ht, die Vollendung der Tat zu verhindern. Daran fehlt es, wenn die Tat nach seiner Vorstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Be-m374hungen entfaltet, bereits vollendet ist (vgl. Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 24 Rdn. 20; Schr366der JA 1999, 560, 562). Dies ist hier der Fall; denn das Landge-richt hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte angab, das Treppen-haus stehe in Flammen, als er die Feuerwehr telefonisch benachrichtigte. Nach seiner Vorstellung hatte er das Geb344ude somit bereits im Sinne des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Brand gesetzt und damit die Tat vollendet, als er den Not-ruf t344tigte. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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