BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 401/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e - richts gegen den Beschluß des Landgerichts Hildesheim vom 27. August 2001, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 als u n - zulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Revision der Angeklagten am 27. August 2001 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel n icht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Entsche i - dung des Revisionsgerichts. Zur Begründung führt sie aus, daß sie mit dem erstellten Sachverständigengutachten nicht einverstanden ist. - 3 - Der Antrag der Angeklagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulssig, aber unbegrndet. Das Rechtsmittel wurde zu Recht gemû § 346 Abs. 1 StPO als unzulssig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegrndungsfrist Revi- sionsantrge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begrndet worden ist. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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