BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL3 StR 401/02 vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom19. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Osnabrück vom 1. Juli 2002 wird die Verfolgung imFall IV. 1 der Urteilsgründe auf das Verbrechen der Vergewal-tigung beschränkt.Der Schuldspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagteder Vergewaltigung in vier Fällen und der Körperverletzung invier Fällen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegenKörperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahrenverurteilt.Im Fall IV. 1 der Urteilsgründe hat der Senat die Verfolgung mit Zustim-mung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Verbre-chen der Vergewaltigung beschränkt, da der Körperverletzungsvorsatz bislangnicht ausreichend begründet worden ist. Daß der Angeklagte damit "rechnete", - 4 -daß durch sein Handeln eine Allergie ausgelöst werden könnte (rechtlicheWürdigung - UA S. 43, 44), ist durch Feststellungen nicht belegt. Die sonstromanhaften, unnötig weitschweifigen Urteilsausführungen sind gerade bei dennach § 267 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen, tatbestandsausfüllenden Angabensehr knapp und zum Körperverletzungsvorsatz im Fall IV. 1 lückenhaft. Im übri-gen würde ein "Rechnen" nur die Wissensseite des Vorsatzes, nicht aber dashier durchaus nicht selbstverständliche Willenselement belegen.In dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang hat die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 2002 unter AbschnittI, II 1 - 2 genannten Gründen zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchenin den Fällen IV. 3 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.I. Darüber hinaus hält jedoch auch der Strafausspruch in den Fällen IV.1, 2, 7 und 8 rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere stellt es keinenRechtsfehler dar, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung für die Verge-waltigungsfälle ohne nähere Ausführungen zur Strafrahmenwahl vom Regel-strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, den sie im Fall IV. 2 nach § 21, § 49Abs. 1 StGB gemildert hat, ausgegangen ist. Die vom Generalbundesanwaltvermißte ausdrückliche Begründung, warum der Regelstrafrahmen und nichtder des Grundtatbestandes nach § 177 Abs. 1 StGB oder gar der des minderschweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB angewendet worden ist, bedarf esnur, wenn der Sachverhalt eine solche Prüfung nahelegt und eine Erörterung inden Urteilsgründen als Grundlage einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ge-boten ist. Liegt aber die Heranziehung eines niedrigeren Strafrahmens in An- - 5 -betracht der gesamten Umstände fern, ist eine solche Erörterung aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht geboten (BGH StV 1981, 541; GA 1987, 226). Soliegt es hier:1. Sämtliche Vergewaltigungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, daßdas Opfer in einer weit über den Durchschnitt sonstiger Fälle hinausgehendenWeise erniedrigt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Begleitumstände imFall IV. 1, im Fall IV. 2 mußte sich das Opfers infolge heftiger Schmerzen über-geben und in den Fällen IV. 7 und 8 begleitete er seine Handlungen mit absto-ßenden und seine Frau in besonderer Weise demütigenden Bemerkungen.2. Ein Abgehen vom Regelstrafrahmen liegt auch deshalb fern, weil essich nicht um einen einzelnen isolierten Übergriff eines sonst unbescholtenenMannes handelt, sondern um eine schwerwiegende Serie von acht abgeurteil-ten Gewalttaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der bereits eine weitere festge-stellte, aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Vergewaltigung im Jahre1998 (UA S. 9) vorausgegangen war, bei der er seine Ehefrau ebenfalls be-sonders entwürdigend behandelt hatte. Durch die Einbettung der Einzeltaten indiese Serie wird gleichzeitig auch das Gewicht jeder Einzeltat deutlich erhöht,bei der nicht nur Vortaten, sondern grundsätzlich auch nachfolgende Tatenstrafschärfend berücksichtigt werden können, sofern wie hier ein innerer krimi-nologischer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhal-ten 25).3. Auch die von der Strafkammer als strafmildernd herangezogenen Um-stände erfordern nicht die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung. Denn sie - 6 -haben zum Teil nur geringes Gewicht, zum Teil sind sie strafzumessungsrecht-lich irrelevant:a) Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt beiVerhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechen-barkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigen-den Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-stände 18; BGH wistra 2001, 105; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.Rdn. 434). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hin-zutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheits-entzug, die dazu führte, daß gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt wer-den konnte (BGH NStZ 1994, 242). In der Entscheidung BGHR StGB § 46Abs. 1 Begründung 18 wurde die Untersuchungshaft nicht als solche, sondernnur im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer gewertet. Eben-so hat der 1. Strafsenat im Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 579/99 - die mil-dernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft nur unter dem Gesichtspunktder dort damit verbundenen Ungewißheit gebilligt. Ob eine solche den Ange-klagten besonders belastende Ungewißheit mit einem Strafverfahren verbun-den ist, die dann durch eine Untersuchungshaft verstärkt werden kann, hängtjedoch zunächst von anderen Faktoren ab, insbesondere wie offen der Aus-gang des Verfahrens und welcher Art die zu erwartenden Sanktionen sind.b) Die spontane Tatbegehung ist bei Vergewaltigungen, die nur aus-nahmsweise von langer Hand geplant werden, die Regel und rechtfertigt daherkeine Milderung von Gewicht. - 7 -c) Das "problematische Beziehungsgeflecht" ist nach den getroffenenFeststellungen durch übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, häufigeGewalttätigkeiten gegenüber Kindern und Ehefrau und letztlich durch das vonseiner Ehefrau nicht geteilte Verlangen nach ausgefallenen sexuellen Prakti-ken, bei denen er seine Macht zeigen und sie erniedrigen konnte, gekenn-zeichnet (UA S. 6 ff.). Daß diese vom Angeklagten zu vertretenden Faktorenstrafmildernd zu werten seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.d) Die Alkoholisierung des Angeklagten, die im Fall IV. 2 zu einer Straf-rahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB und in den Fällen IV. 7 und 8zur Strafmilderung wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols geführthatte, gab hier zur Erörterung einer Strafrahmenverschiebung keinen Anlaß,weil der Angeklagte nach den Feststellungen um die Gefahr von Übergriffennach Alkoholgenuß wußte. Bereits 1995 schrieb er seiner Frau nach einementsprechenden Vorfall: " Ich werde nie wieder Alkohol trinken und Dir nie wie-der weh tun ..." (UA S. 7).e) Daß die "gute Sorge" des Angeklagten für seine Familie nur die äuße-ren Verhältnisse betraf, hat das Landgericht zutreffend erörtert und damit gele-gentliche Tätlichkeiten und "despotisches" Verhalten gegenüber Familienmit-gliedern (UA S. 7, 8) relativierend berücksichtigt.II. Die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall IV. 1 läßt die verhängteEinzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unberührt. Zwar entfälltder von der Strafkammer berücksichtigte Umstand, daß zwei Tatbestände(Vergewaltigung und Körperverletzung) erfüllt worden sind, doch steht demgegenüber, daß die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers - 8 -vom Angeklagten zu vertreten war und deshalb nach § 46 Abs. 2 StGB als ver-schuldete Auswirkung straferschwerend hätte berücksichtigt werden dürfen.Daneben liegt in dem Tatgeschehen neben dem Beischlaf ein anderweitiges,zudem besonders ekelerregendes und erniedrigendes Eindringen in den Kör-per der Frau. Diese zweifache Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden dürfen(BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafzumessung 1).Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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