BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 401/03 vom26. November 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Düsseldorf vom 19. Mai 2003, soweit es den AngeklagtenMehmet K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheitmit Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Führen einer halbautomatischenSelbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge zu einer Freiheitsstrafe vonsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revisiondes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der frühere Mitange-klagte Yusuf K. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit familiärem Hinter-grund mehrere Schüsse auf Kazim K. aus einer halbautomatischen Selbstla-dewaffe mit dem Kaliber 7,65 mm abgegeben. Sodann nahm der Angeklagtedie Waffe an sich und schoß zumindest einmal auf Kazim K.. Insgesamt gabenbeide mindestens sechs Schüsse ab. Das Opfer wurde zweimal getroffen: ein - nicht tödlicher - Schuß in die rechte Gesäßhälfte und ein Schuß in den Rumpf.Dieser Schuß führte zu seinem Tod. - 3 -Zur Schußabgabe im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststel-lungen getroffen:- In der ersten Phase hat Yusuf K. mehrere Schüsse auf Kazim K., der sich zudiesem Zeitpunkt in einem Garagenhof befand, mit zumindest bedingtem Tö-tungsvorsatz abgegeben. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, ob einerdieser Schüsse das Opfer getroffen hat. Zu Gunsten des früheren Mitange-klagten Yusuf K. ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß er ihn nichtgetroffen hat.- In der zweiten Phase versuchte Kazim K. den Schüssen durch Flucht an denGaragen vorbei auf eine im Hof befindliche Freifläche und von dort wieder inRichtung der "wenige Meter" entfernten Garagen zu entkommen. Dabei wur-den zwei weitere Schüsse auf ihn abgegeben, die in eine Hauswand ein-schlugen, ohne daß geklärt werden konnte, welcher der beiden Angeklagtendiese abgefeuert hatte.- In der dritten Phase flüchtete Kazim K. in eine der beiden Garagen, umDeckung zu erhalten. Der Angeklagte stand hierbei vor der Garage und gabin Tötungsabsicht mindestens einen Schuß auf Kazim K. ab.Sodann stellt das Landgericht fest, daß ein in dieser letzten, dritten Pha-se abgegebener Schuß der tödliche Rumpfdurchschuß war, und der vor derGarage stehende Angeklagte diesen Schuß abgegeben hat. Daß der Ange-klagte der Schütze war, ist durch Zeugenaussagen, daß der Rumpfdurchschußzum Tode geführt hat, durch ein Sachverständigengutachten belegt. Daß derRumpfdurchschuß in dieser letzten Phase erfolgt war, schließt die Kammerdaraus, daß es Kazim K. nach dem Rumpfdurchschuß nicht möglich gewesenwäre "wegzulaufen" (UA S. 16). - 4 -Dieser Schluß des Schwurgerichts - Eintritt der sofortigen Bewegungs-unfähigkeit nach Erhalt des Rumpfdurchschusses - ist nicht tragfähig begrün-det. Zwar hat die Kammer auf UA S. 38 ausgeführt, daß aufgrund der Ausfüh-rungen des Obduzenten zu den Verletzungen und ihren Folgen feststehe, daßder Rumpfdurchschuß tödlich gewesen sei. Ein Beleg dafür, daß durch diesenSchuß die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Kazim K. herbeigeführt wurde,fehlt indes. Dies versteht sich auch nicht von selbst, da der Tod auf Grund desdurch die Schädigung innerer Organe eingetretenen Blutverlustes erst um16.25 Uhr und somit fast zwei Stunden nach dem Tatgeschehen ("gegen14.30 Uhr") eingetreten ist.Eines solchen revisionsrechtlich nachprüfbaren Nachweises hätte eshier aber bedurft. Denn hätte das im Rumpf getroffene Opfer noch eine kürzereWegstrecke von "wenigen Metern" weglaufen können und wäre mithin nichterst durch den Schuß in die Garage getötet worden, käme nach den bisher ge-troffenen Feststellungen in Verbindung mit den zugunsten des Angeklagtenund des früheren Mitangeklagten unterstellten Sachverhaltsvarianten in Be-tracht, daß ein von dem früheren Mitangeklagten Yusuf K. abgegebener Schuß - 5 -zu der letztlich tödlichen Rumpfverletzung führte. Dann aber würde eine Ver-urteilung des Angeklagten Mehmet K. wegen vollendeten Totschlags voraus-setzen, daß ihm diese Schußabgabe nach den Grundsätzen der Mittäterschaftzugerechnet werden kann.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy