BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 401/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 9. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Ablehnung eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch des Mordes h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, es liege ein beendeter Versuch des T366tungsdelikts vor, be-ruht auf einer unzureichenden W374rdigung der festgestellten Tatsachen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2008 ausgef374hrt: 2 "Ohne ausdr374ckliche Er366rterung ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte, als er von dem Gesch344digten ablie337, davon ausging, alles Erforderliche ge-tan zu haben, um den T366tungserfolg herbeizuf374hren, dass - 3 - mithin ein beendeter Versuch vorlag, von dem der Ange-klagte nicht durch blo337es Aufgeben der Tat strafbefreiend zur374cktreten konnte. Denn die Kammer lehnt einen R374cktritt unter Bezugnahme auf die f374r beendete Versuche geltende Vorschrift des 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Begr374ndung ab, dass es bereits an einem ernsthaften und von Ret-tungswillen getragenen Bem374hen des Angeklagten fehle, den Tod des erkennbar schwer verletzten Opfers zu verhin-dern. Diese Annahme der Kammer vom Vorliegen eines beende-ten Versuchs begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Der BGH hat zwar wiederholt ausgef374hrt, dass in F344l-len, in denen bereits eine konkrete Gef344hrdung des Opfers eingetreten ist, grunds344tzlich ein beendeter Versuch vor-liegt, da es bei gef344hrlichen Gewalthandlungen und vom T344ter wahrgenommenen schweren Verletzungen auf der Hand liegt, dass er die lebensgef344hrliche Wirkung und die M366glichkeit des Erfolgseintritts kennt (BGH NStZ 1997, 593; BGHSt 39, 221, 231). Das gilt aber nicht f374r F344lle, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen und die Wahrneh-mung des T344ters nur f374r den ersten Handlungsabschnitt festgestellt ist (BGH NStZ a.a.O.). Denn f374r die Beurteilung, ob bei gef344hrlichen Gewalthandlungen und schweren Ver-letzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender R374ck-tritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grunds344tzlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - auf die Vorstellung des T344ters nach der letzten Ausf374hrungshandlung an (BGH NStZ a.a.O; BGHR StGB 247 24 I 1 Versuch, unbeendeter 32). Dazu aber hat die Kammer keine Feststellungen getroffen. In den Urteilsgr374n-den wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte w344hrend der von hinten mit dem Hammer gegen den Kopf des Op-fers gef374hrten Schl344ge dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die Frage, ob der Angeklagte aber auch nach den weiteren Hammerschl344gen auf das sodann am Boden liegende Op-fer noch immer die Vorstellung hatte, dieses sei lebensge-f344hrlich verletzt, wird von der Kammer nicht er366rtert, obwohl die getroffenen Feststellungen dazu dr344ngten, denn zu die-sem Zeitpunkt war der am Boden liegende Gesch344digte noch - vom Angeklagten wahrgenommen - zu k366rperlichen Reaktionen f344hig, da er die Schl344ge abzuwehren versuchte - 4 - und in der Lage war, laut um Hilfe zu schreien. Dies sind Umst344nde, die geeignet sein k366nnen, die urspr374ngliche Vorstellung des Angeklagten zu ersch374ttern, mit den von hinten gef374hrten Schl344gen auf den Kopf des Opfers bereits alles zur Erreichung des gewollten Erfolges getan zu haben (vgl. BGH 3 StR 220/08, Beschl. vom 8. Juli 2008). Die Feststellungen lassen es vielmehr als m366glich erscheinen, dass der Angeklagte infolge des von ihm beobachteten Verhaltens des Gesch344digten nicht mehr davon ausging, diesen t366dlich verletzt zu haben. Daf374r sprechen auch die weiteren Schl344ge auf das am Boden liegende Opfer, da diese, h344tte der Angeklagte bereits endg374ltig geglaubt, mit den von hinten gegen den Kopf gef374hrten Hammerschl344gen alles f374r den Todeseintritt Erforderliche getan zu haben, nicht mehr erforderlich gewesen w344ren. Zudem h344tte die Kammer sich damit auseinandersetzen m374ssen, ob nicht die Aufgabe des Plans, im Hotel nach Geld zu suchen, ge-gen eine Vorstellung des Angeklagten, alles f374r den Todes-eintritt des Gesch344digten getan zu haben, spricht." 2. Der neue Tatrichter wird auch die Voraussetzungen einer K366r-perverletzung mittels eines hinterlistigen 334berfalls (247 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) n344her darlegen m374ssen. Die bisher getroffenen Feststellungen und 3 - 5 - die Begr374ndung: "indem er auf sein ahnungsloses Opfer von hinten mit einem Hammer eingeschlagen hat" tragen die Annahme dieses Qualifika-tionsmerkmals nicht. Ein pl366tzlicher Angriff von hinten und das blo337e Aus-nutzen des 334berraschungsmoments reichen nach st344ndiger Rechtspre-chung allein nicht aus, vielmehr ist der 334berfall nur dann hinterlistig, wenn sich die Absicht des T344ters, die Verteidigungsm366glichkeit zu erschweren, 344u337erlich manifestiert, wenn der T344ter also planm344337ig seine Verletzungs-absicht verbirgt (vgl. BGH NStZ 2005, 40; Fischer, StGB 55. Auf. 247 224 Rdn. 10 m. w. N.). Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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