BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 401/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrens-r374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte in die Wohnung der als Prostituierte t344tigen F. ein und erzwang durch Drohungen und Ausnutzen ihrer "schutz- und ausweglosen Lage" zweimal den vaginalen Ge-schlechtsverkehr. Dabei verwendete er jeweils ein Kondom. Er hat einger344umt, mit der Gesch344digten den Geschlechtsverkehr ausge374bt zu haben, sich jedoch dahin eingelassen, sie sei hiermit einverstanden gewesen. Er habe jeweils im voraus 80 200 f374r Oral- und Vaginalverkehr gezahlt. Das Landgericht hat diese Einlassung als in sich unstimmig gewertet und aufgrund der Aussagen mehre- 2 - 3 - rer Zeugen als widerlegt angesehen; die Gesch344digte selbst hat es in der Hauptverhandlung nicht vernommen. 2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag rechtsfeh-lerhaft zur374ckgewiesen hat. 3 a) Die Verteidigung hatte die Vernehmung der in Litauen befindlichen Gesch344digten zum Beweis daf374r beantragt, dass der Angeklagte ihr jeweils vor Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs einen Geldbetrag in H366he von 80 200 374-bergeben habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer gest374tzt auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, "da aufgrund der bisherigen eindeutigen Beweisauf-nahme eine Vernehmung der in Litauen aufh344ltigen Zeugin F. nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist." 4 b) Diese Begr374ndung tr344gt die Zur374ckweisung nicht. 5 aa) Der Antrag erf374llt die inhaltlichen Voraussetzungen eines Beweisan-trags. Mit Blick auf die von der Revision vorgetragenen Umst344nde des vorlie-genden Falles - etwa die in den Akten befindliche Kopie des litauischen Perso-nalausweises der Gesch344digten - ist die Angabe des Namens der Zeugin mit dem Zusatz "wohnhaft Litauen in der Gemeinde Jonava" als ausreichend be-stimmte Bezeichnung des Beweismittels anzusehen. 6 bb) Nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Verneh-mung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken w344re, abgelehnt werden, wenn dessen Anh366rung nach pflichtgem344337er Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Verneh-mung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufkl344-rungspflicht des Gerichts im Sinne des 247 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Pr374fung 7 - 4 - hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu w374rdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Be-weisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch ber374cksichtigen, welche Er-gebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu w374rdigen w344ren. Kommt er dabei unter Ber374cksichtigung sowohl des Vor-bringens zur Begr374ndung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde best344ti-gen k366nnen oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - 334berzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung best344tigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06, BGHR StPO 247 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2323 mwN). cc) Die auf eine derartige antizipierende W374rdigung gest374tzte Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen bedarf eines Ge-richtsbeschlusses (247 244 Abs. 6 StPO), der zu begr374nden ist. Diese Begr374n-dung hat die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag bewertet, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Ablehnung entstanden ist. Zugleich soll durch die Gr374nde des Ablehnungsbeschlusses dem Revisionsgericht die rechtliche 334berpr374fung der tatrichterlichen Entscheidung erm366glicht werden. Hieraus folgt, dass das Tatgericht in seinem Beschluss die f374r die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss (BGH, Urteil vom 8 - 5 - 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155). Diesen Anforderungen wird der genannte Beschluss nicht gerecht. Er enth344lt ausschlie337lich einen pauschalen Hinweis auf die "bisherige eindeutige Beweisaufnahme" und damit noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende W374rdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit lie337 er zum einen den Antragsteller 374ber die Einsch344tzung der Beweislage durch die Strafkammer und die insoweit be-stehende Verfahrenssituation im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachpr374fung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzun-gen des 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen und ohne Rechtsfehler von einer Vernehmung der Gesch344digten in der Hauptverhandlung abgesehen hat. Auf diese Rechtspr374fung ist der Senat beschr344nkt; er kann ins-besondere die notwendige vorweggenommene Beweisw374rdigung des Tatge-richts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2323). 9 3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (247 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht zu einer ab-weichenden Beweisw374rdigung gelangt w344re, wenn es die benannte Zeugin ver-nommen und diese die Beweisbehauptungen best344tigt h344tte. 10 4. Mit Blick auf die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: 11 Die vom Landgericht in beiden F344llen ohne n344here Ausf374hrungen ange-nommene Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer einer Ein-wirkung des T344ters schutzlos ausgeliefert ist (247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), erfasst diejenigen F344lle, in denen zwar weder Gewalt ausge374bt noch mit gegenw344rtiger 12 - 6 - Gefahr f374r Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor m366glichen Einwirkungen des T344ters auf einen ihm grunds344tzlich m366glichen Wi-derstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Wider-stand gegen den 374berlegenen T344ter aussichtslos erscheint. Erforderlich ist da-bei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor k366rperlicher Beeintr344chtigung, also vor K366rperverletzungs- oder gar T366tungshandlungen, nicht gegen den T344ter zur Wehr setzt; es gen374gt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zuf374gung anderer 334bel unterl344sst (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443; Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 223/09, NStZ 2010, 149 jeweils mwN). Da der Angeklagte nach den Feststellungen in dem aufgehobenen Urteil die Gesch344digte im ersten Fall auf das Bett dr374ckte und im zweiten Fall zum Bett zerrte, k366nnte gegebenenfalls eine n344here Betrachtung dahin veranlasst sein, ob der Angeklagte die Gesch344digte unter Einsatz von Gewalt n366tigte (247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 13 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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