BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40 /1 3 vom 28. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ GewSchG § 4 Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung g e- gen eine Anordnu ng nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die En t- scheidung des Familiengerichts ist es insoweit ni cht gebunden. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 - OLG Oldenburg - 2 - in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz hier : Vorlegungsbeschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2013 - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Angeklagten am 28. November 2013 beschlossen: Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 Gew SchG wegen einer Zuwiderhan d- lung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gew SchG setzt voraus , dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anor d- nung überprüft und dabei deren tat bestand liche Voraussetzungen eige n- ständig festst ellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es ins o- weit nicht gebunden . Gründe : Die Vorlegu ngs sache betrifft die Frage, ob eine nach § 1 GewSchG durch das Familiengericht erlassene Schutzanordnung das Strafgericht im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG wegen eines Ve r- stoßes gegen diese Schutzanord nung bindet oder ob das Strafgericht die Schutzanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und ihre tatbestand l i- chen Voraussetzungen selbst festzustellen hat. I. 1. Das Amtsgericht Wester st ede hat te den Angeklagten am 23. April 2012 wegen Verstoßes gegen das Gewaltsc hutzgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je elf Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat d as Landgericht Oldenburg m it Urteil vom 8. August 2012 als 1 2 - 4 - unbegründet verworfen und dabei - soweit für vorliegende Entschei dung von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen: Dem Angeklagten war durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Westerstede vom 17. August 2011, ihm zugestellt am 23. August 2011, unte r- sagt worden, sich bis 16. August 2012 innerhalb eines Umkre ises von 200 M e- tern um die Wohnung seiner früheren Partnerin aufzuhalten. In Kenntnis dieses Näherungsverbots begab er sich am 15. November 2011 kurzzeitig zu dem PKW seiner frü heren Partnerin, der etwa zehn Meter von deren Wohnung en t- fernt abge stellt war. 2. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Angeklagte Revision eing e- legt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwal t- schaft Oldenburg hält das Rechtsmittel für begründet, weil das Landgericht ke i- ne ausreichenden Feststellungen zur " rechtlichen Wirksamkeit " der einstweil i- gen Anordnung getroffen und den dieser Anordnung zugrunde liegenden Sac h- verhalt nicht in den Entscheidungsgründen dargestellt habe. Das Oberlande s- ger icht Oldenburg beabsichtigt demgegenüber, die Revision zu verw erfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Landgericht getroffenen Feststellun gen reichten aus, um zu einem Sc huldspruch gemäß § 4 GewSchG zu gelangen. Die Strafkammer sei zu einer inhaltlichen Überprüfung der getroffenen Anor d- nung nicht verpflichtet gewesen; denn § 4 GewSchG knüpfe die strafrechtliche Verfolgung allein an das Bestehen und die Vollstreckbarkeit einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Gew SchG. Die Gründe, die im Gesetzgebung s- verfahren für die Annahme einer materiellen Überprüfung spflicht der nach § 1 GewSchG getroffenen Anordnung durch die Strafgerichte geltend gemacht worden seien, überzeugten nicht mehr, nachdem derartige Anordnungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in 3 4 - 5 - den Angelegenhei ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( im Folgenden: FamFG) am 1. September 2009 nach der dortigen Verfahrensordnung ergingen, die in s- besondere ein Versäumnisurteil nicht zulasse. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenbu rg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm ( B e- schluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486) , des Oberlandesg e- richts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Bes chluss vom 29. April 2010 - 2 - 30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert. Diese Gerichte h ätt en jeweils dahin erkannt, dass die Bestrafung gemäß § 4 GewSchG auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung erfordere , und dementsprechend verlang t, dass der der Anordnung zugrundeliegende Sachverhalt vom Strafg e- richt eigenständig festzustellen sowie in den Entscheidungen darzulegen sei. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat deshalb die Sache dem Bunde s- gerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsf rage vorgelegt: " Setzt eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG die Feststellung v o- raus, dass die gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG erlassene G e- waltschutzanordnung zu Recht er gangen ist? " 3. Der Generalbundesanwalt hat sich dem vorlegenden Oberlandesg e- richt Olde nburg in der Sache angeschlossen und beantragt, wie folgt zu b e- schließen: " Eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG setzt nicht voraus, dass die gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG erlassene Gewaltschut z- anordnung rechtmäßig ist. " 5 6 7 - 6 - II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzunge n nach § 121 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind erfüllt, d enn das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen jedenfalls der Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle und Hamburg abzuweic hen. Diese haben in jeweils entscheidungserheblicher Weise ausgesprochen , dass das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der nach § 1 GewSchG erlassenen Anor d- nung selbstständig zu ü berprüfen sowie das Vorliegen der dortigen Tatb e- standsmerkmale selbst festzustell en und diese in den Urteilsgründen darzuste l- len habe. Es kann deshalb dahinstehen, ob diese Rechtsauffassung auch tr a- gende Grundlage der genannten Entsche i dung des Oberlandesgerichts Hamm gewesen ist. 2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst und bedarf der Präz i- sierung . Um d ie Frage , ob auch die formelle Rechtmäßigkeit der nach § 1 GewSchG ergangenen Anordnung durch das Strafgericht zu überprüfen ist, geht es dem vorlegenden Oberlandesge richt Oldenburg ersichtlich nicht; ins o- weit läge auch keine Abweichung zu den genannten Entscheidungen der and e- ren Oberlandesgerichte vor. Vielmehr kommt es hier in der Sache lediglich d a- rauf an, ob eine Überprüfungs pflicht des Strafgericht s bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung besteht und es den Sachverhalt, auf den die Anordnung nach § 1 GewSchG gestützt ist, selbst (erneut) festzustellen sowie in den Entscheidungsgründen darzule gen hat . Dies berücksichtigt, ist über fo l- gende Rechtsfrage zu befinden: Setzt die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Z u- widerhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 8 9 - 7 - GewSchG voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtm ä- ßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestand liche Voraussetzungen ohne Bindung an die Entscheidung des Famil i- engerichts selbst feststellt ? III. Der Senat beantwortet die se Rechtsfrage im Einklang mit der dargestel l- ten bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum übe r- wiegend vertretenen Auffassung ( vgl. etwa Freytag in MüKo Erbs/Kohlhaas , St rafrechtliche Ne bengesetze, § 4 GewSchG Rn. 12 [Stand: Januar 2003] ; B GB/Krüger, 6. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 1; Palandt/Brudermüller, BGB, 7 3 . Aufl., § 4 GewSchG Rn. 1; Bergmann/Kroke , ZIS 2013, 234, 243 f.; Heg h- manns in Festschrift Achenbach, 2011, S. 117, 122; Müller, FF 2002, 43, 46; Breidenstein in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 4 GewSchG Rn. 8; nicht eindeutig Heinke, GewSchG, 2012, § 4 Rn. 3; für eine vermittelnde Lösung Pollähne in Barton, Beziehungsgewalt und Verfahren, 2004, S. 133 ff.; ders., StV 2008, 1 43; aA Lampe jurisPR - StrafR 5/2011 Anm. 2 ; Woitkewitsch , StraFo 2008, 401, 402 f. ; Meyer, ZStW 2003, 249, 273 ) wie aus der Entscheidungsformel ersich t- lich . 1. Tathandlung nach § 4 GewSchG ist die Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte und vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG . Be i dieser Strafnorm hand elt es sich um eine Blankettvorschrift , d e- ren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Famil i- engerichts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 5 StR 536/0 6, BGHSt 51, 257, 259). Die Beantwortung der Vorlegungsfrage richtet sich deshalb nicht nach § 262 StPO. D e r Blankettcharak ter des § 4 GewSchG allein besagt ebe n- falls noch nicht, ob der Tatbestand materiell akzessorisch zur Schutzanordnung 10 11 - 8 - des Familiengeri chts ausgestaltet ist. D ie s e Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden , denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbe hörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von de r Rechtm ä- ßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlü ss e vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlu n- gen gegen eine Verwaltungsanordnung ; Lampe, jurisPR - StrafR 5/2011 Anm. 2). 2. Die historische Auslegung des § 4 GewSchG führ t zu einem eindeut i- ge n Ergebnis . Danach ist das über die Strafbarkeit befindende Gericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden. Es hat vielmehr selbst die tatbestandlichen Voraussetzun gen des § 1 GewSchG festzustellen und die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung zu bewerten. Hieran hat sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Obe r- landesgerichts im Ergebnis nichts dadurch geändert, dass für die Anordnung nach § 1 GewSchG nunmehr d ie Regelungen des FamFG maßgebend sind. D ie Interpretation des § 4 GewSchG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Stellung führt ebenfalls zu keinem anderen Resultat . Im Einzelnen: a) Der Wille des Gesetzgebers geht dahi n, dass das Strafgericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden ist. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT - Drucks. 14/5429) wird zu § 4 GewSchG ausgeführt, der Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen nach 12 13 - 9 - § 1 GewSchG solle strafbewehrt sein. Stelle sich bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht heraus, dass sie nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die der Anordnung zugrunde gelegte Tat nicht begangen habe, sei der Tatbestand nicht erfüllt (BT - Drucks. 14/5429 S. 32). Hieraus folgt ei ndeutig, dass nicht lediglich d e r in dem formalen Verstoß gegen § 1 GewSchG liegende Ungehorsam gegenüber sta atlichen Entsche i- dungen strafrechtlich geahndet werden soll. Vielmehr soll eine strafrechtliche Sanktion lediglich dann in Betracht kommen , wenn das Strafgericht die Rech t- mäßigkeit der Anordnung einschließlich des Verhaltens, auf dem die Anordnung beruht, selbst überprüft und festgestellt hat. Gegen diese Konzeption hat d e r Bundesrat in seiner im weiteren G e- setzgebungsverfahren abgegebenen Stellungnahme Bedenken angemeldet. Er hat um Klarstellung gebeten, dass im Strafverfahren wegen eines Verstoßes gege n gerichtliche Schutzanordnungen nicht zu prüfen sei , ob diese rechtmäßig ergang en seien. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung begegne B e- denken im Hinblick auf die Praktikabilität der Vorschrift. Dem Anordnungsge g- ner, der der Auffassung sei, eine der artige Anordnung sei nicht rechtmäßig e r- gangen, sei es zuzumuten, gegen diese Entscheidung vor den Zivilgerichten vorzugehen . Auch werde ein Einschreiten der Polizei erschwert, wenn im Stra f- verfahren regelmäßig die Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Ano rdnung überprüft werden müsse. Es solle deshalb klar gestellt werden, dass das Stra f- gericht bei der Anwendung des § 4 GewSchG nicht überprüfen könne, ob die vollstreckbare gerichtliche Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG rechtmäßig ergangen sei , sondern lediglich, ob sie wirksam ergangen sei (BT - Drucks. 14/5429 S. 39). 14 - 10 - Diese gewünschte Klarstellung hat die Bundesregierung in ihrer Gege n- äußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates ausdrücklich verweigert. Sie hat unter Hinweis auf die Rechtsp rechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, Entscheidungen, die auf der Grundlage eines nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführenden Verfahrens ergangen seien, böten insbesondere in den Fällen möglicher Versäumnisurteile keine Gewäh r für ihre materielle Richtigkeit . Die Auffassung, das Eingreifen der Polizei werde e r- schwert, greife vor dem Hintergrund der Grundsätze zur so genannten A n- scheinsgefahr nicht durch. D ies er eindeutige Wille des Gesetzgebers ist bei der Gesetzesanwe n- dung grundsätzlich zu respektieren , ohne dass der Senat zu beurteilen hat, ob eine andere Konzeption in der Sache vorzugswürdig gewesen wäre, insbeso n- dere den Intentionen des Gewaltschutzgesetzes eher entsprochen hätte . Er verliert nicht deshalb wesentlich an Gewicht, weil sich das zum Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG führende Verfahren nunmehr nach dem FamFG richtet. aa) Zur Zeit des Inkrafttretens des Gewaltschutzgesetzes bestand eine Zweigleisigkeit des maßgeblichen Verfahrensrechts. Für Part eien, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führ t en oder innerhalb von sechs Monaten vo r der Antragstellung geführt hatt en , war gemäß § 23a Nr. 7 , § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8a GVG, § 621 Nr. 13 ZPO ausschließlich das Familiengericht zuständig. Insoweit verwies § 621a Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf die Vorschri f- ten des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (im Folgenden: FGG ) . D a- her galt insoweit auch schon nach früherem Recht insbesondere der Amtse r- mittlungsgrundsatz , § 12 FGG. Neben der H auptsacheentscheidung kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64b Abs. 3 Satz 1 FGG in B e- 15 16 17 - 11 - tracht (Bassenge / Roth, FGG, 11. Aufl . , § 64b Rn. 1 4 ). I n den sonstigen Fällen handelte es sich um allgemeine Zivilsachen, die je nach Streitwert vor dem A mts - oder L andgericht zu verhandeln waren und den B estimmungen der Z ivi l- prozessordnung unter lag en . bb) Se it dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 sind al le Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG - unabhängig von der Wohnsituation der Beteiligten - Familiensachen ( § 111 Nr. 6, § 210 FamFG ), für die das FamFG gilt . §§ 210 bis 216a FamFG enthalten besondere Vorschriften für die Verfahren in Gewaltschutzsachen, die neben den bzw. anstelle der allgemeinen Vorschri f- ten (§§ 1 bis 110 FamFG) Anwendung find en . Danach unterliegt d as Verfahren der Amtsermittlung, § 26 FamFG. Die Durchführung einer förmlichen Bewei s- aufnahme steht im pflichtgemäßen, durch § 30 Abs. 3 FamFG gelenkten E r- messen des Ge richts, § 30 Abs. 1 FamFG; dasselbe gilt für die Durchführung ein er mündlichen Erörterung, § 32 FamFG. Die Beteiligten sind jedoch, soweit dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist, persönlich, d.h. mündlich (Keide l/Meyer - Holz, FamFG, 17. Aufl. , § 34 Rn. 20) anzu hören, § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. A nders als nach früherem Recht ist das für Anordnungen nach § 1 GewSchG besonders bedeutsame Verfahren der einstweiligen Anordnung selb st ständig und nicht von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheve r- fahrens abhängig, § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Nach § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll in Gewaltschutzsachen ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 49 Abs. 1 FamFG in der Regel vorliegen, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder auf Grund konkreter U m- stände mit ihr er Be gehung zu rechnen ist. Es gelten die für die entsprechende Hauptsache maßgeblichen Verfahrensvorschriften, wenn nicht die Besonderhe i- 18 19 - 12 - ten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergeben, § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG. So genügt die Glaubhaftmachung der Vo rau ssetzungen für die A n- ordnung, § 51 Abs. 1 Satz 2, § 31 FamFG. Ein Rechtsmittel gegen eine eins t- weilige Anordnung ist gemäß § 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG nur gegeben, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung (§ 32 FamFG) ergangen ist. Im Übrigen st ehen lediglich die Rechtsbehelfe der §§ 52 (Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens), 54 Abs. 1 (Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung) oder Abs. 2 (Antrag auf Neubescheidung nach mündlicher Ve r- handlung, richtig: mündli cher Erörterun g) zur Verfügung. cc) Der Vergleich d ies e r jeweiligen Regelungsgefüge ergibt, dass in den Fällen, in denen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes der Antragsgegner zunächst das FGG anwendbar war, mit Blick auf die hiesige Fragestellung eine substantielle Änderung des Verfahrensrechts nicht eingetreten ist. Insbesond e- re galt insoweit auch bereits vor Inkrafttreten des FamFG der Amtsermittlung s - , nicht aber der Beibringungsgrundsatz. Nach d iese r Prozessmaxime richtete sich allerdings, soweit die Parteien keinen gemeinsamen Hausstand hatte n , das in diesen Fällen geltende Verfa h- ren nach der Zivilprozessord nung . Insoweit waren auch echte Säumnisen t- scheidungen möglich, d . h. s olche, die gegen eine säumige Partei aufgrund d e- ren Säumnis ergingen. Dies bedeutet e a llerdings nicht, dass in diesen Fällen in der Sache keine richterliche Prüfung geboten war. Vielmehr setzte der Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG die vom Gericht zu bewertende Schlüssigkeit des Vorbringens des Antragstellers voraus. Das Gericht war demnach auch in den Fällen der Säumnis des Antragsgegners verpflichtet zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, seine Richtigkeit u n- terstellt, die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 GewSchG erfüllt. Aufgrund 20 21 - 13 - des nunmehr geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist insoweit eine Änderung eingetreten, als das Familiengericht nunmehr über den Vortrag des Antragste l- lers hinaus eigene Sachverhaltsermittlungen anstellen kann ; eine reine Säu m- nisentscheidung ist damit - auch im Verfahren über eine einstweilige Anor d- nung - ausgeschlossen (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Fa mFG ) . Nach wie vor kommt j e- doch dem Sachvortrag des Antragstellers eine herausragende Bedeutung zu. Auch sind immer noch Entscheidungen möglich, die ergehen, ohne dass das Vorbringen des A ntragsgegners Berücksichtigung findet. Dies gilt insbesondere im einstweiligen Anordnungsverfahren, bei dem allein auf der Grundlage der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung durch den Antragsteller in vom G e- richt als besonders eilbedürftig bewerteten Fäl len e ine Entscheidung ohne j e- des rechtliche Gehör des Antragsgegners in Betracht kommt, wenn andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden könnte (Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl. , § 51 Rn. 14, 16). Derartige Fallkonstellationen liegen gerade in V e r- fahren nach dem Gewaltschutzgesetz nicht fern, insbesondere wenn schon aufgrund der Benachrichtigung des Antragsgegners von dem Antrag weitere Handlungen gegenüber dem Antragsteller zu besorgen sind. b) Der Wortlaut des § 4 GewSchG steht dem dargelegt en Willen des G e- setzgebers nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichke it nicht g e- nutzt, durch Verwend ung des Attributs " rechtmäßig " im Gesetzestext von vo r- neherein jeden Zweifel auszuräumen, und stattdessen dort lediglich die Zusätze " bestimmt " und " vollstreckbar " aufgenommen. Die ausdrückliche Erwähnung der notwendigen Bestimmtheit der Anordnung schließt eine darüber hinausg e- hende Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch das Strafgericht allerdings nicht aus. Dies zeigt etwa der Vergleich zu dem nach § 145a StGB strafbaren Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Auch dort spricht der Gese t- zestext nur von einer " bestimmten " Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeic h- 22 - 14 - neten Art. Es entspricht indes einhelliger Auffassung in Rechtsprechung ( vgl. e twa BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 ) und L i- teratur ( vgl. etwa Lackner/Kühl, StGB, 2 7 . Aufl., § 145a Rn. 2; MüKo StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10 ), dass auch eine aus anderen Grü nden rechtsfehlerhafte Weisung - wenn s ie etwa u nzulässig oder ihre Erfüllung für den Verurteilten u n- zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB ) ist , - die Strafbar keit nach § 145a StGB nicht begründen kann . Auch dort ist demnach eine über die Bestimmtheit hinausg e- hende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weisung durch das erkennende Strafgericht erforderlich, obwohl die der Strafbarkeit zugrunde liegende We i- sung von einem Richter erlassen worden ist. S oweit in § 4 GewSchG die Vol l- streckbarkeit der Anordnung ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen ist , bleibt dies ebenfalls ohne signifikante Aussagekraft. So wird in der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits d as Erfordernis der Vol l- ziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ( BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 2 56) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB ( BVerfG , Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden . Demgege n- über wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Ve rsammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafg e- richte verlangt ( BVerfG, Beschlü ss e vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13 ; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 u nd 576/91, NStZ 1993, 190, 191) . Danach kann den hier verwendeten Begriffen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit keine letztlich maßgebende Relevanz zugemessen werden. c) Auch eine Orientierung an Sinn und Zweck der Norm lässt eine ei n- deutige Antwort nicht zu. Die Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine A n- 23 - 15 - ordnung nach § 1 GewSchG in § 4 GewSchG soll einerseits dazu dienen, im Interesse der Opfer die Effektivität der gerichtlichen Schutzanordnung zu ve r- bessern (BT - Drucks. 14/5429 S . 21). Diese Effektivität wird beeinträchtigt, wenn über denselben Sachverhalt in verschiedenen gerichtlichen Verfahren meh rfach Beweis zu erheben ist. Indes belegen die Gesetzesmaterialien, dass der G e- setzgeber diesen Gesichtspunkt im Blick hatte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass s owohl eine Anordnung nach § 1 GewSchG als auch eine Verurteilung nach § 4 GewSchG in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 GG und damit eines Grundrechts von h o- hem Rang ein grei fen . Ist die Anordnung nach § 1 GewSchG materiell recht s- widrig, weil beispielsweise d i e ihr zugrunde gelegte Anlasstat gar nicht stattg e- funden hatte oder weil die Anordnung über das zur Gefahrenabwehr Erforderl i- che hinaus geht, so ist schon dieser Eingriff nicht zum Rechtsgüterschutz des Antragstellers geboten (vgl. Heghmanns, in Festschrift Achenbach, 2011, S. 117, 122). Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine hierüber noch hinausgehende Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion als der schärfsten dem Staat zur Verfügung stehenden Reaktion auf menschliches Fehlverhalten n ach recht s staatliche n Maßstäben möglichst nur dann verhängt werden sollte , wenn so weit wie möglich sichergestellt ist , dass der Täter das durch die Stra f- norm letztlich geschützte R echtsgut tatsächlich und nicht nur formal beeinträc h- tigt hat . d) Die systematische Auslegung der Norm führt ebenfalls zu k einem ei n- deutig en Ergebnis . Soweit in diesem Zusammenhang auf die Vergleichbarkeit zu den Fällen der verwal tungsakzessorischen Str aftat bestände ab ge stell t und daraus eine Bindungswirkung ab ge lei tet wird ( vgl. Lampe, jurisPR - StrafR Anm. 2, 5 / 2011 C. 4.), gerät aus dem Blick, dass nach den Vorgaben des Bu n- 24 - 16 - desverfassungsgerichts die Frage der Akzessorietät in jedem Einzelfall anhand de r jeweiligen konkreten Strafnorm zu bestimmen ist. Aus s ystematisch er Sicht spricht eher für eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung , dass es sich bei den Sac h- verhalten, die als Voraussetzung für den Erlass einer Schutzanordnung in B e- tracht kommen, überwiegend um Straftaten (§§ 123, 223, 239, 240, 241 StGB) handelt , auch wenn die materiell rechtliche Grundlage der Anord nung in § 823 Abs. 1, § 1004 BGB liegt . Wird ein solcher Sachverhalt, auf den der Erlass einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1 GewSchG ge stützt wurde, zugleich Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, so erscheint es w i- dersprüchlich , dass das Strafgericht bei der Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 4 GewSchG an die bloße Existenz der Schutzanordnung gebunden sein soll , wen n das Ermittlungsverfahren wegen der Anlasstat selbst - etwa aus tatsächl i- chen Gründen - nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Angeklagte freig e- sprochen w o rde n ist ( vgl. Pollähne, in Barton Beziehungsgewalt und Verfahren 2004, S. 133, 149). Andererse its ist zwar nicht zu verkennen, dass bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung nach § 1 GewSchG durch das Strafgericht dieses de facto - auch - als Kontrollorgan für Entsche i- dungen der Familiengerichte fungiert (kritisch deshalb etwa La mpe, aaO; Mü l- ler, FF 2002, 43, 46 Fn 24) . Allerdings belegt etwa die Regelung des § 262 StPO, dass es nicht generell als systemfremd zu bewerten ist, wenn Strafg e- richte Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten eigenständig bewert en. - 17 - e) Nach alldem bleib t die historische Auslegung des § 4 GewSchG für die Entscheidung der Vorlegungsfrage ausschlaggebend. Becker RiBGH Pfister befindet Schäfer sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 25
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