BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/15 vom 3. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 3. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 8. Oktober 2014 a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; b) im Strafausspruch dahi n abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe z um schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 15. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hie r- gegen wendet sic h der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen es unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet. 2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die von dem Ang e- klagten erhobene Sachrüge h at zum Schuldspruch und der insoweit verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erbracht. Nicht best e- hen bleiben kann jedoch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vo m 23. Januar 2013 (Bl. 64 ff., Bd. II HA), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Lingen vom 5. Januar 2013 (Bl. 55 , Bd. II HA), von der Republik Polen ausgeliefert worden, nachdem das Bezirksgericht Opole mit Entsche i- dung vom 23. April 2013 ( Bl. 89 ff., Bd. II HA) die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Ve r- fahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hi n- sichtlich dessen das Verfahren in der Hauptverh andlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Ang e- klagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat, von der Republik Polen ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewi lligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn liegt bisher nicht vor. Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 15. Juli 2010 in die Gesam t- freihei tsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt 2 3 4 5 - 4 - ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstrec k- bare Strafe darf nicht in eine G esamtstrafe einbezogen werden (BGH, B e- schlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ - RR 2013, 178; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerich ts Nordhorn zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Au s- nahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014 , 590). Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren. 3. Der Teilerfolg der Revision ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Auferlegung der Kosten und Auslagen unbillig erscheint, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 6 7
Full & Egal Universal Law Academy