BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4/02 vom 12. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2001 mit den zugehör i - gen Feststellungen aufgehoben a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagten S. und Y. wegen erpresserischen Menschenraubs und der Angeklagte R. wegen Beihilfe dazu verurteilt worden sind, b) hinsichtlich der Angeklagten R. und Y. im jeweili- gen Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum erpresserischen - 3 - Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun M o - naten; - den Angeklagten S. unter Freisprechung im brigen wegen erpresser i - schen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier M o - naten; - den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubung s - mitteln in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der En t - scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeklagten R. und Y. vermittelten ein Geschft ber die Lieferung von 35 Kilogramm Haschisch durch den gesondert verfolgten A. an zwei Kufer, u.a. an einen nicht nher festgestellten "At. ". Gegen Beza h - lung des vereinbarten Kaufpreises von 87.000 DM lieferte A. nur vier Kil o - gramm Haschisch und hinsichtlich der Restmenge von 31 Kilogramm jedoch Schokolade statt Haschisch. "At. " machte R. und Y. fr das fehlg e - schlagene Rauschgiftgeschft verantwortlich und bedrohte sie mit dem Tode, wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden das bezahlte Geld zurckbringen wrden. Daraufhin fuhren die Angeklagten R. und Y. , die Angst um ihr Leben hatten, sowie der Angeklagte S. - ein Freund des Y. - mit einem Pkw an den Wohnort des A. , um diesen dort aufzuspren und ihm - 4 - die entrichtete Geldsumme - notfalls mit Gewalt - wieder abzunehmen. Nac h - dem es den drei Angeklagten nicht gelungen war, A. zu stellen, entfhrten Y. und S. die Zeugin C. - die Freundin des A. - aus deren Wohnung, indem sie diese mit einer ungeladenen Schreckschußpistole b e - drohten. Die Zeugin C. wurde im Fond des Pkw zwischen dem Angekla g - ten R. , der die Rolle eines Wchters bernahm, und dem Angeklagten Y. bzw. spter dem Angeklagten S. plaziert. In der Folgezeit fanden Telefonate ber die Rckzahlung des Geldes statt. Bei einem Gesprch mit A. hielt der Angeklagte S. nach Aufforderung durch Y. die Pistole aus kurzer Entfernung auf die Zeugin, so daß diese A. unter Trnen bat, das Geld sofort herauszugeben. A. , der das Leben seiner Freundin als b e - droht ansah, lenkte ein. An einem vereinbarten Treffpunkt wurde die Zeugin C. freigelassen, nachdem A. den Angeklagten eine Tte mit 77.000 DM hatte bergeben lassen. 2. Soweit die Angeklagten R. und Y. wegen unerlaubten Ha n - deltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von zwei Jahren und fnf Monaten (R. ) bzw. drei Jahren (Y. ) verurteilt worden sind, hat die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Verurteilungen wegen erpresserischen Menschraubs bzw. Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub halten jedoch rechtlicher Überprfung nicht Stand. a) Nach Ansicht des Landgericht entfhrten die Angeklagten S. und Y. die Zeugin C. , um die Sorge des A. um deren Wohl zu einer Erpressung auszunutzen (§§ 239 a Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). Es hat dies damit begrndet, daß den Angeklagten keine eigenen Ansprche auf Rckzahlung - 5 - zugestanden htten, da sie nicht am Betubungsmittelgeschft beteiligt (Ang e - klagter S. , UA S. 34) bzw. nicht Geldgeber fr den Ankauf des Rausc h - gifts (Angeklagter Y. , UA S. 39 f.) gewesen seien. Ein Irrtum ber die U n - rechtmûigkeit der Bereicherung sei auszuschlieûen. b) Damit ist die fr den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht der unrechtmûigen Bereicherung jedenfalls hinsichtlich der zurckerhaltenen 77.000 DM nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar standen den Angeklagten keine eigenen Ansprche zu, aber das Urteil verhlt sich weder zum Bestehen eines Rckforderungsanspruchs der betrogenen Rauschgiftkufer, fr die die Angeklagten handelten, noch zu den Vorstellungen der Angeklagten S. und Y. d arber. Die Rauschgiftkufer waren berechtigt, von A. den Kaufpreisanteil fr die an Stelle von Haschisch gelieferte Menge von 31 kg Schokolade gemû § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, dem § 817 BGB wegen seines Ausnahmecharakters nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW 1992, 310; Palandt, BGB 61. Aufl. § 817 Rdn. 2), zurckzufordern. A. hat nach den getroffenen Feststellungen einen vollendeten Betrug begangen. Er tuschte dem Angeklagten Y. , der die Rauschgiftkufer vertrat, bei Ve r - tragsschluû die Lieferung von Haschisch vor, obwohl er - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrnde ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt berwiegend Schokolade liefern wollte; Y. bergab ihm in Erwartung der zugesagten Haschischlieferung 87.000 DM und traf damit eine Vermgensve r - fgung. Die Geldgeber, insbesondere "At. ", erlitten einen Vermgenssch a - den. Fr den Tatbestand des Betrugs ist Identitt zwischen Getuschtem und Verfgendem, nicht aber zwischen Verfgendem und Geschdigtem erforde r - lich (vgl. BGHSt 18, 221, 223). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû auch derjenige an seinem Vermgen geschdigt wird, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschfts erbringt, ohne die - 6 - vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln mglich (vgl. BGH NStZ 2002, 33; BGH bei Holtz, MDR 1979, 806; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 132/80; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). An der Absicht einer unrech t - mûigen Bereicherung wrde es im brigen auch dann fehlen, wenn sich die Angeklagten einen Rckforderungsanspruch lediglich vorgestellt und deshalb in einem den Vorsatz ausschlieûenden Tatbestandsirrtum ber die Rechtswi d - rigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt htten (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00). Zwar haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten S. und Y. wegen Geiselna hme gemû § 239 b Abs. 1 StGB, der denselben Strafrahmen wie der erpresserische Menschenraub hat, sowie der Angeklagte R. wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Der Senat ist aber gehindert, die Schuldsprche entsprechend zu ndern, weil sich die Angeklagten gegen den Vorwurf der Geiselnahme bisher nicht verteidigen konnten (§ 265 StPO). 4. Sollte auch das neue Tatgericht von einer gegenwrtigen Lebensg e - fahr ausgehen, liegt ein entschuldigender Notstand schon deshalb nicht vor, weil fr die Angeklagten R. und Y. diese Gefahr anders als durch die Entfhrung und Bedrohung der am Rauschgiftgeschft nicht beteiligten Zeugin C. abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insbesondere war es ihnen zuzumuten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1). Im brigen besteht Anlaû zu dem Hinweis, daû ein Gericht entlastende Angaben von Angeklagten, fr deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, deshalb nicht ohne weit e - - 7 - res seinem Urteil als unwiderlegbar zugrunde legen muû; es muû sich vielmehr - 8 - aufgrund einer Gesamtwrdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28). Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja ________________________ StGB § 253 Abs. 1 nF Dem Kufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaût wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkufer ein Schadensersatzanspruch gemû § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Ntigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmûiger Bereicherung entgegenstehen. BGH, Beschl. vom 12. Mrz 2002 - 3 StR 4/02 - Landgericht Mnchengladbach
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