BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 402/01 vom 24. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklgerin wird das Urteil des Land- gerichts Kiel vom 17. Mai 2001, soweit es den Angeklagten C. betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgendert, daß der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fllen und mit gefhrlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e - hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener zweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung, gefhrlicher Körperverletzung, vorstzlicher Störung von Telekommunikation s - anlagen sowie mit mehreren Vergehen gegen das Waffen- und gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. - 4 - Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklgerin mit ihrer auf die Sachrge gesttzten Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme gemß § 239 b StGB erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht den Tatbestand des § 239 b Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint hat. 1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklgerin Christa H. in der Nacht vom 4. Oktober auf den 5. Oktober 1998 mit vo r - gehaltener Schußwaffe zum Verlassen der Wohnung. Anschließend verbrachte er sie, wie schon seit Tagen vorgeplant und vorbereitet, mit Hilfe eines der be i - den Mitangeklagten in die Wohnung eines weiteren Mitangeklagten, der diese dem Angeklagten zum Zwecke der Entfhrung der Nebenklgerin zur Verf - gung gestellt hatte. Die Nebenklgerin war seit einigen Jahren die Lebensg e - fhrtin des Angeklagten, hatte sich aber zusammen mit den beiden gemeins a - men Kindern von diesem nach mehrfachen heftigen, auch krperlichen Ausei n - andersetzungen getrennt. Nach der Ankunft in der Wohnung whlte der Angeklagte mit einem Handy eine Telefonnummer an und sprach sodann einige Anweisungen sowie die Worte: "Ihr knnt jetzt die anderen bringen". Die inzwischen mit Han d - schellen gefesselte Nebenklgerin hielt es fr mglich, daß zwei mit ihr b e - freundete Personen auf Veranlassung des Angeklagten an einen anderen Ort verbracht und dort erschossen werden sollten. Mit dem - mglicherweise fi n - gierten - Telefonat verfolgte der Angeklagte den Zweck, seine Macht ber die Nebenklgerin zu demonstrieren und ihr Angst zu machen. Die Nebenklgerin, die zuvor am 3. August 1998 schon einmal vom Angeklagten mit Gewalt en t - fhrt, gefesselt und mit einem Elektroschockgert verletzt worden war, frc h - tete um ihr Leben, weil der Angeklagte ihr vollends unberechenbar erschien. - 5 - Sodann veranlaûte der Angeklagte die Nebenklgerin, zwei von ihm zuvor a n - gefertigte Briefe vorzulesen, deren erster mit der Anweisung endete, die N e - benklgerin solle sich ausziehen und buchlings auf das Bett legen. Diese b e - folgte, nachdem ihre Fesselung gelst worden war, die Anweisung und las auch den zweiten Brief vor, der mit der Ankndigung endete, sie wrden nu n - mehr mehrere Tage miteinander verbringen, es werde mehrfach zum G e - schlechtsverkehr kommen; sie solle alles tun, was der Angeklagte wolle, denn dies sei besser fr sie. Sodann fragte der Angeklagte mehrfach mit jeweils lauter werdender Stimme, ob alles klar sei, ob sie - die Nebenklgerin - alles machen werde, was er wolle. Zuletzt hielt er ein mitgebrachtes Cuttermesser mit der Klinge in die Nhe einer der Brustwarzen der Nebenklgerin. Auûerdem hielt er die Brustwarze mit dem Maul einer Flachzange fest und kniff soweit zu, daû die Nebenklgerin Schmerzen versprte. Anschlieûend vollzog der Ang e - klagte, der wuûte, daû die Nebenklgerin mit sexuellen Handlungen nicht ei n - verstanden war, zweimal den Geschlechtsverkehr und einmal den Oralverkehr mit seinem Tatopfer. Vor den sexuellen Handlungen hatte der Angeklagte der Nebenklgerin die Handschellen gnzlich abgenommen und danach nicht wi e - der angelegt. Auf ihre sptere Frage, warum er sie nicht erneut gefesselt habe, zeigte der Angeklagte "grinsend" auf seine scharfe Selbstladepistole, die er zusammen mit einer weiteren Schuûwaffe mit in die Wohnung gebracht und unter das Kopfkissen gelegt hatte. Die Nebenklgerin verstand diese Geste, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, daû er von der Waffe Gebrauch m a - chen werde, wenn sie versuchen sollte zu fliehen. Am folgenden Tag kam es erneut gegen den Willen der Nebenklgerin, die unter dem Eindruck der for t - wirkenden Drohung vom Vortag davon berzeugt war, daû sie die Wohnung nicht ohne eigene Gefhrdung verlassen konnte, zum Geschlechtsverkehr. - 6 - Schlieûlich wurde sie am frhen Morgen des 8. Oktober 1998 von einem Sp e - zialkommando der Polizei aus der verschlossenen Wohnung befreit. 2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten neben Ve r - stûen gegen das Waffengesetz als Freiheitsberaubung, Ntigung, Vergewa l - tigung und als gefhrliche Krperverletzung gewertet. Den Tatbestand des § 239 b StGB hat es hingegen nicht als erfllt angesehen. Diese Wertung e r - schpft die getroffenen Feststellungen nicht. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû der Angeklagte die Nebenklgerin entfhrt hat. Es hat sich aber nicht davon zu berzeugen vermocht, daû der Angeklagte schon bei der Entfhrung die Absicht hatte, die Nebenklgerin durch eines der qualifizierten Ntigungsmittel des § 239 b StGB zu einer Duldung oder Unterlassung zu ntigen. Ob diese Wertung frei von Rechtsfehlern ist, kann dahinstehen, weil nach den Feststellungen die objekt i - ven und subjektiven Voraussetzungen des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB gegeben sind. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen whrend der Entfhrung der Nebenklgerin in der Wohnung eine Reihe von Handlungen vorgenommen, die sich rechtlich als qualifizierte Drohungen im Sinne des § 239 b Abs. 1 StGB darstellen. Daû der Angeklagte die Nebenklgerin durch Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe von ber einer Woche Dauer zur Duldung sexueller Handlungen ntigen wollte, ergibt sich aus seiner Ankndigung a n - lûlich der erzwungenen Verlesung der von ihm selbst verfaûten Briefe, sie wrden mehrere Tage miteinander verbringen und es werde mehrfach zum Geschlechtsverkehr kommen. Dadurch, daû der Angeklagte whrend der von ihm inszenierten und an die Verlesung der Briefe anschlieûenden Befragung der Nebenklgerin dieser ein Cuttermesser mit der Klinge in die Nhe einer - 7 - Brustwarze hielt, die er zudem mit dem Maul einer Flachzange umschlossen hielt und soweit zukniff, daû die Nebenklgerin Schmerzen versprte, hat er mit einer schweren Krperverletzung gedroht. Daû das Abschneiden einer Brus t - warze zu einer dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB fhren kann, hat das Landgericht selbst nicht bezweifelt. Schlieûlich beinhaltet das Verhalten des Angeklagten, der auf die Frage der Nebenklgerin, warum er sie nicht erneut fessele, unter Grinsen auf die unter dem Kopfkissen ve r - wahrte Schuûwaffe zeigte, eine konkludente Drohung mit dem Tod. Diese Dr o - hungen erfolgten whrend der durch die Entfhrung entstandenen Lage in der Wohnung. Mit ihnen hat er die Nebenklgerin, was er auch wollte, jeweils zur Duldung oder Vornahme der nachfolgenden sexuellen Handlungen veranlaût. Dies gengt fr die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB. Die Auffassung der Strafkammer, eine Geiselnahme komme nicht in Betracht, da "die qualif i - zierte Drohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 350, 357) ber die Bemchtigungssituation hinausgehend - und insofern una b - hngig von ihr - beabsichtigt sein muû", lût ein Miûverstndnis der zitierten Entscheidung des Groûen Senats fr Strafsachen erkennen, die sich mit ihren Ausfhrungen zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der §§ 239 a, 239 b StGB in Fllen des sogenannten "Zwei-Personen-Verhltnisses" gerade nicht auf Entfhrungsflle der hier in Rede stehenden Art bezieht. 3. Der Senat hat, nachdem er in der Revisionshauptverhandlung das Verfahren gemû § 154 a Abs. 2 StPO auf die jetzt abgeurteilten Straftaten beschrnkt hat, den Schuldspruch selbst analog § 354 Abs. 1 StPO abge n - dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Tatvorwurf des § 239 b StGB bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage war. - 8 - Die Strafe muû nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage des genderten Schuldspruchs neu zugemessen werden. Die Einziehungsa n - ordnungen werden durch die Schuldspruchnderung nicht berhrt, da die ei n - gezogenen Gegenstnde zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten Taten gebraucht worden sind (§ 74 Abs. 1 und 2 StGB). Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Pfister Becker
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