BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 402/02 vom12. November 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 3. Mai 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Ange-klagte (wie auch die Mitangeklagte und die Verteidiger) erklärt, er verzichte aufdie Einlegung eines Rechtsmittels. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgele-sene und genehmigte Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach§ 274 StPO teil.Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründenkönnten, sind nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht die Verteidigerin unter Be-zugnahme auf ein Schreiben des Angeklagten geltend, der Beschwerdeführersei sich aufgrund eines Schockzustandes der Tragweite seiner Verzichtserklä-rung nicht bewußt gewesen. Aus dem erst vier Tage nach der Urteilsverkün- - 3 -dung verfaßten Schreiben können keine Schlüsse auf eine Beeinträchtigungder Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers oder auf schwerwiegende Wil-lensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts gezogen werden. Imübrigen erscheint die Annahme, der Angeklagte könnte durch die im Urteilausgesprochene Freiheitsstrafe überrascht worden sein oder gar einen Schockerlitten haben, angesichts dessen, daß seine Verteidigung eine nur unwesent-lich geringere Freiheitsstrafe beantragt hatte, fernliegend.Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wertauf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil derwirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werdenkann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1Rechtsmittelverzicht 12).Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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