BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 13. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 3. Juni 2005 dahin ge344ndert und neu ge-fasst, dass die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt ist und die Aufhebung des Be-schlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 ent-f344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags in einem minder schweren Fall" verurteilt, eine Einzelstrafe von vier Jahren verh344ngt sowie unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil und Aufhebung eines wei-teren Gesamtstrafenbeschlusses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten gebildet. 1 Die Gesamtstrafenbildung ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil 2 - 3 - der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtstrafenbildung entfallen lassen und die Bezeichnung der Tat als "minder schweren Fall" aus dem Schuldspruch gestrichen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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