BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/06 vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Die sofortige Beschwerde der Nebenkl344gerin gegen die im Se-natsbeschluss vom 14. November 2006 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung wird verworfen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen und der Beschwerdef374hrerin die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen auferlegt. 1 Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzul344ssig (247 304 Abs. 4 Satz 1, 247 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenent-scheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. 2 Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision unbedingt ein-gelegt und begr374ndet worden ist und dass eine durch die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe bedingte Einlegung oder Durchf374hrung eines Rechtsmittels, wie sie die Beschwerdef374hrerin durch die nach Einlegung der Revision abgegebene Erkl344rung zum Ausdruck gebracht hat, im Strafverfahren nicht m366glich ist. Die 3 - 3 - Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach 247 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaus-sicht abh344ngig. 247 397 a Abs. 2 Satz 3 StPO schlie337t die Anwendung von 247 114 2. Halbs. ZPO ausdr374cklich aus (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 397 a Rdn. 9). Eine - der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel vorangehende - Pr374-fung der Erfolgsaussicht der Nebenklagerevision im Rahmen der Entscheidung 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam daher nicht in Betracht. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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