BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337iger Hehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. De-zember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 31. M344rz 2006 a) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Ur-teilsgr374nde (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsm344337igen Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie b) in den gesamten Strafausspr374chen gegen beide Angeklagte mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsm344337iger Heh-lerei in zwei F344llen, Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei in drei F344llen und wegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsm344337iger Hehlerei zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte 1 - 3 - T. mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Der Ange-klagte To. r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-erfolg; im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschriften des General-bundesanwalts offensichtlich unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgr374nde hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum Verkauf st374nden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um Fahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betr374gerisch erlangt hatten. Die PKW wurden vom fr374heren Mitangeklagten D. und einer unbekannt gebliebenen Person namens "C. " angeboten. Diese Personen waren indes nicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die Kammer nicht feststellen k366nnen. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen den beiden Anbietern und - 374ber weitere Mittelsm344nner - einem potentiellen Abnehmer namens "V. " ein Treffen, bei dem sich "C. " und "V. " handelsei-nig wurden. Von dem Kaufpreis in H366he von 28.000 200 erhielt der Angeklagte eine Provision in H366he von 900 200. 2 Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen t344terschaftlich be-gangener Hehlerei nicht. 3 Der Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch sich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbst344ndige wirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverst344ndnis mit dem Vort344ter oder Zwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Ver344u337erern und dem Abnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhand-lungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schlie337lich scheidet eine t344terschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatz- 4 - 4 - hilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte "im Lager des Vort344-ters" gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt, wie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht entnehmen l344sst, dass sie eigene Verf374gungsgewalt 374ber diese hatten. Ist es somit aber m366glich, dass die Ver344u337erer als Zwischenhehler nur Absetzer oder Absatzhelfer waren, k366nnen die Bem374hungen des Angeklagten T. , sie bei ihren Absatzbem374hungen zu unterst374tzen, nicht als t344terschaftliche Beihilfe in Form der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den Hehlereihandlungen von D. und "C. " (vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N.). Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Verhandlung weiter-gehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern durch die Leasingnehmer einger344umten Verf374gungsmacht getroffen werden k366nnen, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten T. 344ndert. 2. Die 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde hat die Aufhebung der zugeh366rigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten T. verh344ngten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen gegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. ver-h344ngte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revi-sionsbegr374ndungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu ber374ck-sichtigenden erheblichen Verz366gerung des Verfahrens unter Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). Das Urteil ist am 31. M344rz 2006 verk374ndet, die schriftlichen Urteilsgr374nde sind den Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden. Die Revisionsbegr374ndungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim Landgericht eingegangen. Die 334bersendungsberichte der Staatsanwaltschaft Wuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundes-anwalt gelangt. Durch die um rund zw366lf Monate verz366gerte 334bersendung - bei 5 - 5 - ordnungsgem344337em Gesch344ftsgang h344tten die Akten sp344testens Ende Septem-ber 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen k366nnen - haben die Justizbe-h366rden die Gew344hrleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den auch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierf374r ist den Angeklagten ein angemessener Ausgleich zu gew344hren. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Ma337 der wegen der Verletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebote-nen Kompensation ausdr374cklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat weist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensa-tion k374nftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grunds344tzlichen Bedeutung dem Gro337en Senat f374r Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (247 132 Abs. 4 GVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 erge-hen. 6 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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