BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. b) mit dessen Zustim-mung - am 16. Dezember 2008 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 247 354 Abs. 1 analog, 247247 442, 430, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 6. Dezember 2007 wird, 1. soweit es den Angeklagten A. betrifft, a) im Fall II 8 der Urteilsgr374nde (Fall V. ) eine Freiheits- strafe von sechs Monaten als Einzelstrafe festgesetzt, b) der Verfall von der Verfolgung ausgenommen; 2. soweit es den Angeklagten G. betrifft, a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgr374nde (Fall D. ) verurteilt worden ist. Im Um-fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in drei F344llen verurteilt ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels ins-gesamt, der Angeklagte G. die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in 14 F344llen und wegen versuchten Betrugs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-trugs in vier F344llen eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh344ngt und deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die mit den Revisionen hiergegen erho-benen Verfahrensr374gen haben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Pr374fung des Urteils ergibt nach der vorgenommenen Verfahrensbeschr344nkung keine zur Aufhebung und Zur374ckverweisung n366tigenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten. 1 1. Angeklagter A. 2 a) Im Fall II 8 der Urteilsgr374nde hat es das Landgericht vers344umt, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleich-wohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat setzt deshalb in 334bereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entspre-chender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe f374r die Tat zum Nachteil der Eheleute V. auf die sich aus dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten fest. In Anbetracht der f374r alle ausgeurteilten Taten gleicherma337en geltenden Erw344gungen zur Strafrahmenwahl ist auszuschlie337en, dass die Strafkammer im Fall II 8 von der Annahme der Regelwirkung des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abgesehen h344tte. 3 - 4 - b) Das Landgericht hat der Strafzumessung bei den Versuchstaten zum Nachteil der Gesch344digten F. und L. (F344lle II 6 d und 7 b) jeweils den nach 247 23 Abs. 2 i. V. m. 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Die Mindeststrafe betr344gt danach jedoch nicht sechs Monate, wovon das Landgericht ausgegangen ist, sondern einen Monat Freiheitsstrafe (247 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zwar liege entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts konkrete Anhaltspunkte f374r ein blo337es Schreibver-sehen der Strafkammer nicht vor. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass die f374r diese Taten verh344ngten Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren auf dem Rechtsfehler beruhen, da sich das Landgericht bei Bemessung dieser Strafen ersichtlich nicht am unteren Rand des von ihr f344lschlich angenommenen Strafrahmens orientiert hat. 4 c) Der Senat beschr344nkt schlie337lich mit Zustimmung des Generalbun-desanwalts gem344337 247247 430, 442 StPO die Verfolgung der Taten auf den Straf-ausspruch und nimmt Verfallsanordnungen von der Verfolgung aus. Dies ge-schieht im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Urteilsgr374nden Feststel-lungen im Sinne des 247 111 i Abs. 2 StPO zu einem m366glichen Auffangrechtser-werb des Staates getroffen hat. Abgesehen davon, dass die nach 247 111 i Abs. 2 StPO erforderlichen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen w344ren (vgl. Nack in KK 6. Aufl. 247 111 i Rdn. 14; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 111 i Rdn. 9), h344tten sie im vorliegenden Fall keinen Bestand, da es sich bei den ausgeurteilten Taten um sogenannte Altf344lle handelt, die vor Inkrafttreten der Neufassung des 247 111 i StPO am 1. Januar 2007 begangen wurden. Auf diese sind die Regelungen des 247 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO nicht anwendbar (vgl. BGH NJW 2008, 1093). 5 - 5 - 2. Angeklagter G. 6 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 5 der Ur-teilsgr374nde (Tat zum Nachteil der Eheleute D. ) das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein. Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt nur zu einer entsprechenden 304nderung des Schuldspruchs. Dar374ber hinaus n366tigt die Verfahrenseinstellung nicht zur Aufhebung der verh344ngten Jugendstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Taten und dem rechtsfehlerfrei fest-gestellten erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten ausschlie337en, dass das Landgericht die Erforderlichkeit der Verh344ngung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld und des Vorliegens sch344dlicher Neigungen anders als geschehen beurteilt oder auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt h344tte. 7 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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