BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 8. Juli 2010 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen zu den bei der Gesch344dig-ten eingetretenen Tatfolgen aufgehoben; im 334brigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, Hausfriedensbruch und vors344tzlicher K366rperverlet-zung sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbesch344digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 3 Zwar beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu Recht, dass die Verlesung des Berichts des evangelischen Krankenhauses D374sseldorf vom 6. Dezember 2009 gem344337 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO unzul344ssig war. Denn die Strafkammer hat den Inhalt des verlesenen Attests nicht zum Nachweis einer nicht schweren K366rperverletzung herangezogen, sondern die in dem Attest niedergelegten 304u337erungen des Angeklagten gegen374ber der be-handelnden 304rztin 374ber die Ursache seiner Handverletzung als Indiztatsache zur Beurteilung seiner Glaubw374rdigkeit und damit unter Versto337 gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in unzul344ssiger Weise f374r die Beurteilung der Schuldfrage verwertet (BGH, Urteil vom 1. M344rz 1955 - 1 StR 441/54, MDR 1955, 397). 4 Der Senat kann aber ausschlie337en, dass das Urteil auf dem Verfahrens-fehler beruht. Allerdings scheidet entgegen der Auffassung des Generalbun-desanwalts ein Beruhen nicht bereits deshalb aus, weil ausweislich der nach-tr344glich eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der Richter der erkennenden Strafkammer der Inhalt des Arztberichts dem Angeklagten in der Hauptverhand-lung auch vorgehalten und von diesem best344tigt worden ist. Denn die Straf-kammer hat die Feststellungen zu den 304u337erungen des Angeklagten gegen-374ber der 304rztin ausschlie337lich auf den Inhalt des verlesenen Attests gest374tzt. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte diese Tatsache m366glicherweise auf einen entsprechenden Vorhalt nicht in Abrede genommen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 2 StR 111/02). Ei- 5 - 4 - ne Ber374cksichtigung der dienstlichen Erkl344rungen der erkennenden Richter bei der Beurteilung der Beruhensfrage liefe daher darauf hinaus, in revisionsrecht-lich unzul344ssiger Weise die Beweisaufnahme zu rekonstruieren und unter He-ranziehung urteilsfremden Vorbringens die dem Tatrichter obliegende W374rdi-gung der Beweise durch eine eigene zu ersetzen. Indes kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensver-sto337 deshalb ausschlie337en, weil sich der Rechtsfehler lediglich auf ein neben-s344chliches und f374r die 334berzeugungsbildung des Tatrichters ersichtlich nicht ma337gebliches Indiz bezieht. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. 6 2. Hingegen h344lt der Strafausspruch rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die ebenfalls auf die Verletzung der 247 256 Abs. 1 Nr. 2, 247 250 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge, mit der sich die Revision gegen die Feststellung der bei der Gesch344digten eingetretenen Tatfolgen wendet, hat Erfolg. 7 Die Strafkammer hat bei Bemessung beider Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass das Opfer durch die Taten ein schweres post-traumatisches Belastungssyndrom erlitt. Diese Feststellung beruht nach den Urteilsgr374nden allein auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung ebenfalls ge-m344337 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen 344rztlichen Attests des Hausarztes der Gesch344digten vom 14. Dezember 2009. Zutreffend weist der Beschwerdef374hrer darauf hin, dass auch die Verlesung dieses Attests nicht dem Nachweis einer (nicht schweren) K366rperverletzung, sondern ausschlie337lich der Tatfolgen und damit der Feststellung einer f374r den Strafausspruch wesentlichen Tatsache diente. Zu diesem Zweck durfte der Arztbericht nicht nach 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden; seine Verwertung war deshalb unzul344ssig (BGH, Beschluss vom 13. M344rz 1997 - 1 StR 72/97, StV 1999, 195). 8 - 5 - Zwar hat sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Gesch344-digte in der Hauptverhandlung zu diesem Attest "erkl344rt". Auf ihre Angaben hat sich das Landgericht zum Nachweis der Tatfolgen aber nicht gest374tzt. Daher ist es aus den bereits oben dargelegten Gr374nden unbeachtlich, dass die erken-nenden Richter und der Staatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen 374bereinstimmend erkl344rt haben, die Gesch344digte habe den festgestellten Be-fund im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung best344tigt. In An-betracht der eindeutigen Darlegungen zur Beweisf374hrung hinsichtlich der erlit-tenen Tatfolgen ist vielmehr nicht auszuschlie337en, dass die Bemessung der Einzelstrafen auf der unzul344ssigen Verwertung des Inhalts des verlesenen Arztberichts beruht. 9 Der Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand. Da sich der Rechtsfeh-ler nur auf die Feststellungen zu den Tatfolgen ausgewirkt hat, unterliegen nur diese der Aufhebung. 10 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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